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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.07.1994 - 11 B 63.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10357
BVerwG, 05.07.1994 - 11 B 63.94 (https://dejure.org/1994,10357)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 11 B 63.94 (https://dejure.org/1994,10357)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 11 B 63.94 (https://dejure.org/1994,10357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Verhinderung einer Unterhaltszahlung im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 11 B 63.94
    Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat der Gesetzgeber ein System individueller Bildungshilfen geschaffen, das gemäß § 1 BAföG auf dem Grundsatz einer sozial modifizierten Staatsfinanzierung beruht: Die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuereinnahmen aufgebracht, die Leistungen sollen jedoch nur solchen Auszubildenden zufließen, die zur Durchführung ihrer Ausbildung hierauf angewiesen sind (vgl. BVerfGE 70, 230 ).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt …

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 11 B 63.94
    Daß dies grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfGE 71, 146 ; vgl. auch Urteil des Senats vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - ).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung - …

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 11 B 63.94
    Daß dies grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfGE 71, 146 ; vgl. auch Urteil des Senats vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - ).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2018 - 4 ME 41/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes …

    Denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt auf Bestehen und Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht ab (BVerwG, Beschl. v. 5.7.1994 - 11 B 63.94 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 27).
  • OVG Sachsen, 05.07.2013 - 1 A 86/13

    Glaubhaftmachung der Nichtleistung von Unterhalt durch die Eltern als …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Formulierung, dass ein Hinderungsgrund für die Leistung von Unterhalt "im Inland" (in der damals maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 2a Satz 2 BAföG: "im Geltungsbereich dieses Gesetzes") vorliegen muss, gefolgert, dass der Wortlaut zu einer Auslegung zwinge, dass zumindest ein Elternteil sich im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führen müsse (BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, juris Rn. 5).

    Das Gesetz knüpft nicht an Bestehen und Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Fall an, sondern rechnet in § 11 Abs. 2 BAföG nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften auf den Bedarf des Auszubildenden einen nach dem Einkommen der Eltern pauschalierten Betrag als deren zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten an, ohne dabei auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 1994 a. a. O., Rn. 4 a. E.).

    21 Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden nach dem Prinzip der Bedürftigkeit erbracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 1994 a. a. O.), d. h. sie sind nicht in Abhängigkeit davon zu gewähren, ob gegenüber einem Dritten ggf. ein Anspruch besteht, den Bedarf nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken, sondern ob dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann oder nicht.

  • VG Mainz, 06.02.2014 - 1 K 1489/13

    Elternunabhängige Studienförderung - Unterhaltsanspruch für Masterstudiengang

    Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut der Vorschrift im Hinblick auf die Formulierung, dass ein Hinderungsgrund für die Leistung von Unterhalt "im Inland" vorliegen muss, dahin auszulegen, dass sich zumindest ein Elternteil im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führen müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, juris, Rn. 5).

    Es kommt vielmehr allein darauf an, ob dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann oder nicht (BVerfG, Urteil vom 6. November 1985 - 1 BvL 47/83 -, juris, Rn.33; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994, a.a.O., Rn. 4; SächsOVG…, Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 86/13 -, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 23. September 2009 - 4 PA 201/09 -, juris Rn. 2)).

  • VG München, 19.11.2020 - M 15 K 18.2749

    Erfolglose Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung

    Die Anrechnung gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern bürgerlich-rechtlich zur Zahlung von Unterhalt an den Auszubildenden verpflichtet seien (BVerwG, B.v. 5.7.1997 - 11 B 63/94).

    Insoweit besteht kein Gleichlauf mit den BAföG-Regelungen zur Förderung ohne Anrechnung von elterlichem Einkommen (vgl. a. BVerwG, B.v. 5.7.1994 - 11 B 63/94 - juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 12 A 388/14

    Auskunftsbegehren des Förderungsamts gegenüber dem Auszubildenden bzgl. der …

    Rn. 19 - 11 B 63.94 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 12 A 1938/14

    Unrechtmäßige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen; Schädigung des …

    Rn. 31 19.93 -, BVerwGE 95, 252, juris, und Beschluss vom 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 27, juris.
  • VG Augsburg, 23.03.2016 - Au 3 K 15.1900

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nichtangabe eines …

    Hierbei handelt es sich jedoch um Fälle, bei denen die Eltern oder ein Elternteil sich im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führt (…vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 11 C 19.93 - BVerwGE 95, 252 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 5.7.1994 - 11 B 63/94 - juris Rn. 4 f.;… OVG NW, B. v. 20.1.2016 - 12 A 1938/14 - juris Rn. 25-30;… NdsOVG, B. v. 19.3.2013 - 4 PA 52/13 - juris Rn. 2).
  • VG Gelsenkirchen, 22.07.2025 - 15 K 4797/24

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung, Unterhaltsanspruch, Negativ-Evidenz, …

    Rn. 45 BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 13, m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2021 - 15 A 881/19

    Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern als …

    Rn. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, juris Rn. 4.
  • VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.998

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung; (keine) rückwirkende Gewährung von …

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern bürgerlich-rechtlich (noch) zur Zahlung von Unterhalt an den Auszubildenden verpflichtet sind (so schon BVerwG, B.v. 5.7.1994 - 11 B 63/94 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 27 und juris; vgl. auch BVerfG, U.v. 6.11.1985 - 1 BvL 47/83 - BVerfGE 71, 146).
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