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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2017 - 11 B 8.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43061
OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2017 - 11 B 8.16 (https://dejure.org/2017,43061)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2017 - 11 B 8.16 (https://dejure.org/2017,43061)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2017 - 11 B 8.16 (https://dejure.org/2017,43061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 82 Abs 4 AufenthG 2004, § 48 Abs 3 AufenthG 2004, § 49 Abs 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2c AufenthG 2004
    Mitwirkung zur Beschaffung eines Heimreisedokuments

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 82 Abs 4 AufenthG, § 48 Abs 3 AufenthG, § 49 Abs 2 AufenthG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2c AufenthG, § 42 S 1 AsylVfG 1992
    Aufforderung zur Vorsprache in der Heimatvertretung; Mitwirkung zur Beschaffung eines Heimreisedokuments; Passverfügung; Reisefähigkeit im weiteren Sinne; paranoide Schizophrenie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 23.03.2010 - 1 B 397/09

    Mitwirkung; Mitwirkungsanordnung; Botschaftsvorführung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2017 - 11 B 8.16
    Der Anordnung, zur Beschaffung eines Heimreisedokuments bei der Vertretung des Heimatstaates vorzusprechen, steht ein nicht verbindlich festgestelltes Abschiebungshindernis (hier Reiseunfähigkeit) allenfalls dann entgegen, wenn es offensichtlich und nicht nur vorübergehend vorliegt (ebenso bereits OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 B 397/09, 1 S 398/09 - Rz. 10, juris).

    Ein nicht verbindlich festgestelltes Abschiebungshindernis kann einer Mitwirkungsanordnung allenfalls dann entgegenstehen, wenn es offensichtlich und nicht nur vorübergehend vorliegt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 B 397/09, 1 S 398/09 - Rz. 10, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 11 S 49.11

    Beachtung des Gesundheitszustandes eines Abzuschiebenden bei ernsthafter …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2017 - 11 B 8.16
    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert - Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (Senatsbeschluss vom 25. August 2011 - OVG 11 S 49.11 -, Rn. 7 f., juris, unter Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 38/11 -, juris).

    So hat der Beklagte beispielsweise in dem bereits zitierten Verfahren OVG 11 S 49.11 im Hinblick auf die dort geltend gemachte Suizidalität des abzuschiebenden Ausländers erklärt, falls Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung im Rahmen der Abschiebung vorlägen, verfahre er bei Abschiebungen in die Türkei regelmäßig dergestalt, dass der Ausländer durch einen Arzt begleitet werde, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei über die geplante Ankunft des Ausländers in der Türkei informiert werde und Botschaftsmitarbeiter den Ausländer in der Türkei in Empfang nehmen und ihn der zuvor organisierten und erforderlichen medizinischen Versorgung zuführen würden oder dass die Botschaft sich direkt mit den türkischen Behörden in Verbindung setze, die dann die Organisation der medizinischen notwendigen Hilfe/Versorgung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Unterbringung organisieren und den türkischen Staatsangehörigen in Empfang nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2011, a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 10 C 10.17

    Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2017 - 11 B 8.16
    Aber auch bevor die Regelung des § 60a Abs. 2 c mit Wirkung vom 17. März 2016 (BGBl. S. 390) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist, entsprach es der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2007 - 10 C 10/17 -, Rn.15, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 08. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, Rn. 8, juris), dass vom Betroffenen selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsache).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2007 - 2 S 47.07

    Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit - Mindestanforderungen an die …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2017 - 11 B 8.16
    Aber auch bevor die Regelung des § 60a Abs. 2 c mit Wirkung vom 17. März 2016 (BGBl. S. 390) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist, entsprach es der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2007 - 10 C 10/17 -, Rn.15, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, Rn. 8, juris), dass vom Betroffenen selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsache).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 3 B 1.19

    EuGH; unionsrechtskonforme Auslegung; Familienzusammenführung; …

    Die Passpflicht gehört jedoch zu den aufenthaltsrechtlichen Grundpflichten eines Ausländers (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - juris Rn. 17), die zu erfüllen er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (vgl. 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) von sich aus jederzeit verpflichtet ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.2018 - 4 MB 24/18

    Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung

    Ferner waren die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - , juris Rn. 23;… BVerwG, Urt. v. 10. September 2007 - 10 C 10/17 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778

    Anforderungen an die Feststellung einer Suizidgefahr im Rahmen der Prüfung eines …

    Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn;… vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13;… BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 10 CE 17.750 - juris Rn. 3;… OVG BW, U.v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - juris Rn. 35;… NdsOVG, B.v 29.3.2011 - 8 LB 121/08 - juris Rn. 47;… ThürOVG, B.v. 1.8.2019 - 3 EO 276/19 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 2.11.2017 - OVG 11 B 8.16 - juris Rn. 21;… OVG Hamburg, B.v. 12.9.2006 - 3 Bs 461/04 - juris Rn. 16;… OVG LSA, B.v. 20.6.2011 - 2 M 38/11 - juris Rn. 5).
  • AG Lennestadt, 21.02.2018 - 8 XIV(L) 7/18
    Rn. 53 Soweit vertreten wird, dass die asylrechtlichen Vorschriften auch nach Beendigung des Asylverfahrens Anwendung finden (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, AuAS 2015, 68 m.w.N.; a.A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. November 2017 - OVG 11 B 8.16 -, juris), hat diese Ansicht auf die nunmehr folgende Begründung keinen Einfluss.
  • VG Cottbus, 10.04.2025 - 9 L 183/25

    Abschiebungsandrohung, Asylfolgeantrag, Ausländerrecht, gesundheitliche Gründe, …

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - juris, Rn. 21;… Beschluss vom 25. August 2011 - OVG 11 S 49.11 - juris, Rn. 7 ff.;… Beschluss d. Kammer v. 12. Mai 2017 - VG 4 L 317/17 - juris Rn. 12).
  • VG Cottbus, 24.01.2020 - 3 L 523/19
    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 -, juris, Rn. 21;… Beschl. v. 25. August 2011 - OVG 11 S 49.11 -, juris, Rn. 7 ff.;… Beschl. d. Kammer v. 12. Mai 2017 - VG 4 L 317/17 -, juris, Rn. 12).
  • VG Berlin, 07.05.2024 - 30 L 296.24

    Türkei: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien

    Das vorgelegte Attest genügt weder den Anforderungen von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG (siehe oben) noch geht aus ihm konkret hervor, dass der Antragsteller reiseunfähig (im engeren oder weiteren Sinne; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 -, juris Rn. 21) ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 11 S 52.18

    Untersagung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit; Anforderungen an ein …

    Rn. 3 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren fristgerecht zunächst mit einem (ersten) ärztlichen Befundbericht des Centrum Gastroenterologie Bethanien vom 31. Juli 2018 und - diesen vertiefend - jedenfalls durch den o.g. ärztlichen Befundbericht vom 21. August 2018 seine gegenwärtige Reiseunfähigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu Urteil des Senats vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 -, juris Rz. 21 m.w.N.) hinreichend glaubhaft gemacht hat.
  • VG Schleswig, 11.02.2019 - 1 B 1/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis

    Ferner waren die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2017 - OVG 11 B 8.16 - , juris Rn. 23; BVerwG…, Urteil vom 10.09.2007 - 10 C 10/17 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 MB 24/18 -, Rn. 6, juris).
  • VG Cottbus, 12.03.2021 - 9 L 592/20
    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne - vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - Beschluss vom 25. August 2011 - OVG 11 S 49.11 - Beschluss vom 11. März 2008 - OVG 2 M 55.07 - Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -).
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