Rechtsprechung
| VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 C 10.745 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von ProzesskostenhilfeBerechtigung zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter Geltung der dritten Führerscheinrichtlinie ohne Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 20.09
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 C 10.745
Zwar hat das Erstgericht ausführlich dargelegt, warum nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter Geltung der dritten Führerscheinrichtlinie (vgl. hierzu BVerwG vom 28.4.2010 Az. 3 C 20/09) die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Klägers besteht, so lange dessen Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach § 29 StVG noch berücksichtigungsfähig ist. - VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09
Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis …
Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 C 10.745
Das bedeutet, dass unter Geltung der dritten Führerscheinrichtlinie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV weder ein nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs zur zweiten Führerscheinrichtlinie berücksichtigungsfähiger Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis während des Laufes einer Sperrfrist zu fordern ist (vgl. auch VGH Mannheim vom 21.1.2010 DAR 2010, 153). - VGH Bayern, 21.12.2009 - 11 CS 09.1791
Gebrauchmachen von slowakischer Fahrerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 C 10.745
Rn. 7 Im Übrigen wird zum Beschwerdevorbringen auf Folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Senats ist es inzwischen hinreichend geklärt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter Geltung der dritten Führerscheinrichtlinie ohne Einschränkung als europarechtskonform eingestuft werden kann (z.B. BayVGH vom 21.12.2009 DAR 2010, 103; vgl. auch Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801; Janker, DAR 2009, 181; G. Geiger, DAR 2010, 121/124). - OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2010 - 10 B 11351/09
Fahrerlaubniserteilung während des Laufs einer Sperrfrist
Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 C 10.745
Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (vom 17.2.2010 Az. 10 B 11351/09) hat sich für eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. zweiten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) auf die Frage der Europarechtskonformität der Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter Geltung der dritten Führerscheinrichtlinie ausgesprochen.
- VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009; …
Rn. 17 Nach Auffassung des Senats steht eine Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (vgl. u.a. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.7.2010 Az. 11 C 10.745 und der Vorlageentscheidung vom 16. August 2010 a.a.O. nochmals mit ausführlicher Begründung Beschluss vom 7.10.2010 Az. 11 CS 10.1380). - VG München, 30.08.2010 - M 6a S 10.3879
EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.1.2009
Hierzu wird auf folgende Ausführungen des BayVGH im Beschluss vom 19.07.2010 Az. 11 C 10.745 verwiesen, die zwar zur ausländischen Fahrerlaubnis von im Inland wohnenden Fahrerlaubnisinhabern ergangen ist, aber aufgrund der Wortgleichheit der Vorschriften auch für Fahrerlaubnisinhaber, die im Ausland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zutrifft. - VG München, 18.08.2010 - M 6b S 10.3650
EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.1.2009; ordentlicher Wohnsitz
Zum einen ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH vom 10.11.2009, Az.: 11 CS 09.2082 und vom 19.07.2010, 11 C 10.745 m.w.N.) hinreichend geklärt, dass seit der seit 19. Januar 2009 anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitzverstoß nicht mehr erforderlich ist, um die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen.
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