Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.03.2012 - 11 C 12.360 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Streitwertbeschwerde; Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 30.05.2011 - 11 CS 11.982
Widerruf der Fahrschulerlaubnis und der Fahrlehrerlaubnis; Wegfall der …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2012 - 11 C 12.360
Danach ist der Widerruf der Fahrschulerlaubnis wie eine Gewerbeuntersagung zu bewerten, die gemäß Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs mit 15.000 Euro zu veranschlagen ist, und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis gemäß Nr. 54.3.3 des Katalogs in entsprechender Anwendung wie eine Gesellenprüfung, für die 7.500 Euro anzusetzen sind (z.B. Beschlüsse vom 30.5.2011 Az. 11 CS 11.982 und vom 5.10.2006 Az. 11 CS 05.2748). - VGH Bayern, 05.10.2006 - 11 CS 05.2748
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2012 - 11 C 12.360
Danach ist der Widerruf der Fahrschulerlaubnis wie eine Gewerbeuntersagung zu bewerten, die gemäß Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs mit 15.000 Euro zu veranschlagen ist, und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis gemäß Nr. 54.3.3 des Katalogs in entsprechender Anwendung wie eine Gesellenprüfung, für die 7.500 Euro anzusetzen sind (z.B. Beschlüsse vom 30.5.2011 Az. 11 CS 11.982 und vom 5.10.2006 Az. 11 CS 05.2748).
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2024 - 9 S 960/24
Streitwert bei Fahrlehrererlaubniserteilung, -rücknahme oder -widerruf
Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, richtet sich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns und beträgt mindestens 15.000,- EUR (im Anschluss an Nds. OVG…, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3; a.A. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2012 - 11 C 12.360 -, juris Rn. 9).Rn. 5 Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis analog Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs betreffend die Gesellenprüfung 7.500,- EUR (und erst für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis analog Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs betreffend die Gewerbeuntersagung 15.000,- EUR) anzusetzen seien (…vgl. Beschlüsse vom 14.02.2022 - 11 CS 21.2961 -, juris Rn. 18…, vom 19.10.2021 - 11 CS 21.1967 -, juris Rn. 27, und vom 16.03.2012 - 11 C 12.360 -, juris Rn. 9 f.), wird nicht gefolgt.
Da ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis wegen seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung seinem anerkannten Lehrberuf nachgehen könne, sei er insoweit mit einem unselbständigen Handwerker vergleichbar, der trotz des Nichtbestehens der Gesellenprüfung weiter seine Handwerkstätigkeit unselbständig ausüben dürfe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2012 - 11 C 12.360 -, juris Rn. 10).
- OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
Fahrlehrerlaubnis; Kostenbescheid; Streitwert; Widerruf, Fahrlehrerlaubnis
Rn. 5 Dem lässt sich nicht mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.3.2012 - 11 C 12.360 -, juris, Rn. 10) sinngemäß Folgendes entgegenhalten: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG sei u. a. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf (oder eine gleichwertige Vorbildung) Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis. - VG Regensburg, 15.05.2014 - RO 5 K 13.332
Örtliche Zuständigkeit für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis, wenn der Behörde …
Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bewertet das Gericht die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis wie eine Gesellenprüfung, für die nach Nr. 54.3.3 des Streitwertkataloges ein Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR anzusetzen ist (BayVGH vom 16.3.2012, Az. 11 C 12.360 ).
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