Rechtsprechung
| BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Änderung eines Bewilligungsbescheids - Beginn des Bewilligungszeitraumes - Kinderfreibetrag vom Elterneinkommen - Vertrauensschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 08.04.1988 - 15 K 37/87
- BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag
Auszug aus BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92
Anwendung der im Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - entwickelten Grundsätze.Daß § 53 BAföG in der genannten Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als vor dem Inkrafttreten des 10. BAföG-Änderungsgesetzes hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 16. Dezember 1992 (BVerwG 11 C 6.92) dargelegt.
Dieser Betrag mindert sich jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Kindes; dabei ist gemäß § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BAföG das gesamte Einkommen des Kindes, das während des Bewilligungszeitraums erzielt wird, durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf den Bedarf jedes Kalendermonats anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.) näher dargelegt.
- BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Auszug aus BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92
Diese müssen so geartet sein, daß sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 59, 128 ).
- BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender …
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 53 BAföG in der nunmehr einschlägigen Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als in seiner früheren Fassung (siehe BVerwGE 91, 306 ; Urteil vom 24. März 1993 BVerwG 11 C 14.92 ). - VG Minden, 19.12.2007 - 6 K 1725/07
Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids aufgrund einer Neuberechnung der …
Rn. 5 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, BVerwGE 91, 306 = NVwZ 1994, 75 = Buchholz 436.36 § 53 Nr. 9, und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 10, jew. zum entsprechenden § 53 Satz 3 BAföG a.F.; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl. (Stand: Februar 2007), § 53 Rdnr. 23; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 53 Rdnr. 8.Rn. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 - und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92 -, jew. a.a.O.; Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 23.1 (erste Hälfte); Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 53 Rdnrn. 9 und 10.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97
Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben § …
Rn. 40 Der nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides vom 30. Januar 1995 stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - aaO; Urteil vom 24. März 1993 - 11 C 14.92 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 1997 - 7 S 734/95 - aaO; OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 -,.
- OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 377/14
Änderung eines für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes …
Rn. 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.1993 - 11 C 14/92 - zitiert nach juris. - VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderungsmittel wegen Nichtteilnahme an …
Rn. 23 Der nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.12.1992, NVwZ 1994, 75, und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 6 M 23.17
§ 53 BaföG und Vertrauensschutz
In den Fällen, in denen die Ausbildung von Geschwistern (hier: des Bruders) einkommensmindernd auf das Einkommen der Eltern angerechnet wird (hier: nach § 11 Abs. 4 BAföG), muss davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende, der auf seinen Antrag hin Förderungsleistungen erhält, mit der Berechnung der Ausbildungsförderung und mit den Auswirkungen der Ausbildung des Geschwisters auf seinen Förderungsanspruch in den Grundzügen vertraut ist (vgl. BVerwG Urteil vom 24. März 1993 - 11 C 14/92 - juris Rn. 13; vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. April 2015 - OVG 6 M 103.14 - BA S. 3 zu einem computergestützt erstellten Bescheid mit Schüsselkennzahlen). - VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.827
(rückwirkende) Beurlaubung; Erkrankung; Änderung der Förderungsbewilligung; …
Da § 48 SGB X in den Fällen des § 53 BAföG nicht anwendbar ist, wie sich aus § 53 Satz 3 BAföG ergibt, ist für eine Prüfung von Vertrauenschutzgesichtspunkten nur insoweit Raum, als deren Berücksichtigung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1993 - 11 C 14/92 - Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 10 und juris). - VG Saarlouis, 28.08.2009 - 11 K 31/09
Kein Vertrauensschutz bei Geschwistereinkommen (im konkreten Einzelfall)
Diese müssen so geartet sein, dass sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, E 91, 306 m.w.N. und Urteil vom 24.03.1993 - 11 C 14.92 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 10).
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