Rechtsprechung
| BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94 (Münster) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Elternunabhängige Ausbildungsförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausbildungsförderung - Arbeitslosigkeit - Ausbildung - Beitragspflicht begründende Beschäftigung
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 11.05.1993 - 13 K 7493/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1993 - 16 A 2174/93
- BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94 (Münster)
Papierfundstellen
- NJW 1995, 1769 (Ls.)
- NVwZ 1995, 72
- FamRZ 1994, 1493
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung - …
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94
Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = NVwZ 1992, 1204; BVerwG, NVwZ 1995, 68 (in diesem Heft)) - worauf der Bekl. zu Recht hinweist - ausgeführt worden ist, die Einbeziehung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Erwerbstätigkeitszeitraum nach § 11 III 1 Nr. 4 BAföG setze voraus, daß der Auszubildende keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehe, bedarf diese Voraussetzung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, einer differenzierenden Einschränkung. - BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94
Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = NVwZ 1992, 1204; BVerwG, NVwZ 1995, 68 (in diesem Heft)) - worauf der Bekl. zu Recht hinweist - ausgeführt worden ist, die Einbeziehung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Erwerbstätigkeitszeitraum nach § 11 III 1 Nr. 4 BAföG setze voraus, daß der Auszubildende keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehe, bedarf diese Voraussetzung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, einer differenzierenden Einschränkung.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 4 A 4251/02
Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Begründung einer Abweichungsrüge …
Im übrigen weicht das angefochtene Urteil aber auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 - (FamRZ 1992, 1481 = NVwZ 1992, 1204), vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - (BVerwGE 95, 252 = FamRZ 1994, 1138 = NVwZ-RR 1995, 68) und vom 8. Juni 1994 - 11 C 7.94 - (NVwZ 1995, 72 = FamRZ 1994, 1493) sowie vom Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000 - 16 E 779/00 - (FamRZ 2001, 571) ab.Rn. 7 In dem sich zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG verhaltenden Urteil vom 8. Juni 1994, aaO., ist aber gerade ausgeführt, dass eine Erwerbstätigkeit dann zu berücksichtigen sei, wenn der Auszubildende gleichzeitig ein Abendgymnasium besucht; denn durch einen solchen Schulbesuch werde die Annahme, der Auszubildende habe mittels der bereits vorher abgeschlossenen Berufsausbildung eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden und deshalb gegen seine Eltern keinen Anspruch auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung, nicht berührt.
Rn. 16 vgl. auch die Bezugnahme auf diese Entscheidung durch Humborg, aaO., Rn. 27.7, wo aber zugleich auf Rn. 27.9 verwiesen wird, in der der Besuch des Abendgymnasiums als Zeit einer Erwerbstätigkeit behandelt wird; vgl. im Übrigen OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 16 A 2174/93 -, bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 8. Juni 1994, aaO., zur Berücksichtigung der Zeiten des Besuchs eines Abendgymnasiums als Zeiten der Erwerbstätigkeit.
- VG Gießen, 30.07.1997 - 3 E 531/97
ELTERNUNABHÄNGIGE FÖRDERUNG; ERWERBSTÄTIGKEIT
Rn. 17 Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BAföG ist nach Abs. 3 Satz 2 BAföG nur gegeben, wenn sich der Auszubildende aus ihrem Ertrag selbst, d.h. unabhängig von Dritten unterhalten kann, wenn er also zumindest die Möglichkeit hat, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19/93 - vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - und vom 8. Juni 1994 - BVerwG 11 C 7.94 -).
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