Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07; Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C - 1/07 DAR 2009, 26) heiße es, dass diese Befugnis den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zukomme.Rn. 18 4. Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die "zuständigen Behörden" richte, nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (…a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (…a.a.O.) ableitbar.
Rn. 19 Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (…a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (vgl. die RdNr. 41 im Urteil vom 3.7.2008 und die RdNr. 36 im Urteil vom 20.11.2008), gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
- EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07; Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C - 1/07 DAR 2009, 26) heiße es, dass diese Befugnis den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zukomme.Rn. 18 4. Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die "zuständigen Behörden" richte, nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (…a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (…a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.) ableitbar.
Rn. 19 Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (…a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (vgl. die RdNr. 41 im Urteil vom 3.7.2008 und die RdNr. 36 im Urteil vom 20.11.2008), gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
- VGH Bayern, 07.05.2009 - 11 CE 09.426
Ausländische EU-Fahrerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
Hierzu wurde die zu diesem Gesichtspunkt ergangene Rechtsprechung des Senats (z.B. im Beschluss vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 m.w.N.) wiedergegeben.Rn. 16 2. Soweit der Antragsteller eine fehlende Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu § 28 FeV rügt, wird auf die diesen Einwand betreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, die die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (z.B. im Beschluss vom 7.5.2009, a.a.O.) wiedergeben und mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat.
Rn. 20 Da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedarf es schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. z.B. BayVGH vom 7.5.2009, a.a.O.).
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
Die Bestimmung sei auch materiell europarechtswidrig, wie sich bereits aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Rechtssache Kapper (C - 476/01 DAR 2004, 333) ergebe.Rn. 17 3. Der Antragsteller behauptet zu Unrecht, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.) ergebe.
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
Diese Regelung sei unter den vom Europäischen Gerichtshof (Urteile vom 26.6.2008 Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az. C - 334/06 bis C 336/06 DAR 2008, 459) aufgezeigten Voraussetzungen auch mit EU-Recht vereinbar. - EuGH, 26.06.2008 - C-334/06
Zerche u.a. - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
Diese Regelung sei unter den vom Europäischen Gerichtshof (Urteile vom 26.6.2008 Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az. C - 334/06 bis C 336/06 DAR 2008, 459) aufgezeigten Voraussetzungen auch mit EU-Recht vereinbar. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08
Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
Der entgegengesetzten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. den Beschluss vom 12.1.2009 DAR 2009, 159, sowie die seitens des Antragstellers zitierte Entscheidung desselben Gerichts vom 22.1.2009, a.a.O.) folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.
- VGH Bayern, 22.11.2011 - 11 B 11.276
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch …
Rn. 14 Im Wesentlichen beruft sie sich auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3. September 2009 Az. 11 CS 09.1789.Rn. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich derjenigen des Verfahrens Az. 11 CS 09.1789 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
- VG Augsburg, 19.07.2010 - Au 7 K 10.268
Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
Ein entsprechender Anerkennungswille der Behörde ist nicht erkennbar, da die Fahrerlaubnisbehörde ihren Aberkennungsbescheid vom 30. November 2005 nur deshalb wieder aufgehoben hat, weil sie sich im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu verpflichtet glaubte (dazu auch BayVGH vom 3.9.2009 - 11 CS 09.1789).Darin liegt kein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG, sondern die Aufhebung eines den Kläger belastenden Verwaltungsakts; eine Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde damit nicht getroffen (BayVGH vom 3.9.2009 - a.a.O.).
- VG Bayreuth, 12.01.2010 - B 1 K 09.469 Dass er seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis mit dieser im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge geführt hat und die Aberkennung dieses Rechts aufgrund der seinerzeit bekannten EuGH-Entscheidungen wieder aufgehoben wurde, kann nicht als positive Anerkennung, etwa nach § 28 Abs. 5 FeV, gewertet werden und gibt ihm keine Rechtsposition, aufgrund der er die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik und hier die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beanspruchen könnte (vgl. zu mit dem Fall des Klägers fast identischen Sachlagen der Aufhebung eines früheren Aberkennungsbescheides insbesondere BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 19.11.2009 Az. 11 ZB 09.1358, vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614, vom 19.10.2009 Az. 11 CS 09.1249, vom 3.9.2009 Az. 11 CS 09.1789 zu VG Bayreuth vom 30.6.2009 Az. B 1 S 09.376, vom 18.8.2009 Az. 11 CS 09.1062, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273, vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 zu VG Bayreuth vom 6.11.2008 Az. B 1 E 08.865 und vom 16.12.2008 Az. 11 CE 08.3104).
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