Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.06.2009 - 11 CS 09.608 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Verlust der Fahreignung wegen Cannabiskonsums;Verhältnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV n.F. zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV;Keine Vorwegnahme der Hauptsache durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
- blutalkohol
, S. 448
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 18.02.2009 - AN 10 S 09.62
- VGH Bayern, 10.06.2009 - 11 CS 09.608
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2009 - 11 CS 09.608
Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung - z.B. in Gestalt der Anordnung von Drogentests, wie sie in der Beschwerdebegründung für geboten erachtet werden - sind angesichts dieses rechtlichen Gebots so lange nicht veranlasst, als nicht zumindest mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt haben könnte (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19).Dass gerade im vorliegenden Fall die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergehenden Entscheidungen den Ausgang des Widerspruchs- und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens nicht notwendig vorwegnehmen, zeigt die Überlegung, dass nach Ablauf der "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" (sie endet hier am 30.7.2009) nicht mehr ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen werden darf, der Antragsteller sei nach wie vor fahrungeeignet (vgl. BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 20).
- VGH Bayern, 03.09.2002 - 11 CS 02.1082
Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum
Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2009 - 11 CS 09.608
Ebenfalls durch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV n.F. als die speziellere Norm verdrängt wird, soweit der Verlust der Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums geklärt werden soll, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (vgl. zum Verhältnis der beiden letztgenannten Vorschriften zueinander BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/432; vom 17.10.2005 Az. 11 C 05.1810). - VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810
Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2009 - 11 CS 09.608
Ebenfalls durch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV n.F. als die speziellere Norm verdrängt wird, soweit der Verlust der Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums geklärt werden soll, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (vgl. zum Verhältnis der beiden letztgenannten Vorschriften zueinander BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/432; vom 17.10.2005 Az. 11 C 05.1810).
- VG Bayreuth, 10.07.2012 - B 1 S 12.453
Entziehung der Fahrerlaubnis
Aber selbst wenn man den Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen ansieht, ist bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen eigenständigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit dritter Verkehrsteilnehmer höher zu gewichten als das private und berufliche Interesse des Antragstellers, vorerst weiter im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, weil außer der pauschalen Abstinenzbehauptung weder seinem Sachvortrag noch den dargestellten Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er - nach Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss - derzeit bereits auf der Grundlage eines gefestigten Einstellungswandels zu einem straßenverkehrsgerechten Verhalten zurückgefunden hat (vgl. hierzu ausführlich BayVGH vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580 unter Hinweis auf die Interessenbewertung gemäß BVerfG vom 20.6.2002 in NJW 2002, 2378; ebenso u.a. BayVGH vom 3.4.2012 Az. 11 CS 12.480, vom 31.3.2011 Az. 11 CS 11.256, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 10.6.2009 Az. 11 CS 09.608 in Blutalkohol 46, 359, vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545, vom 13.9.2007 Az. 11 CS 07.260, vom 4.6.2007 Az. 11 CS 06.2806 und vom 16.1.2007 Az. 11 CS 06.1268). - VG Augsburg, 14.04.2010 - Au 7 S 10.352
Rechtswidrige Gutachtensanordnung:
Denn die strengeren Eingriffsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV würden umgangen, würde man die bloße Einnahme von Cannabis ausreichen lassen, um - gestützt auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV - vom Konsumenten dieses Betäubungsmittels ein ärztliches Gutachten verlangen zu können (so BayVGH vom 10.6.2009, Az. 11 CS 09.608 - juris -).
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