Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 16.05.2000 - 11 L 4089/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 21.06.2005 - 11 LB 256/02
Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Christ; Christentum; Gruppenverfolgung; …
Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahrt politischer Verfolgung; sie sind vielmehr (sogar) hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (Änderung der Rechtsprechung des Senats vgl. z.B Urt. v. 29.6.1998 - 11 L 5510/97 u.v. 16.5.2000 - 11 L 4089/99).Allerdings hat der Senat in früheren Verfahren, zuletzt mit Urteil vom 16.5.2000 - 11 L 4089/99 - unter Auswertung der zu jenem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnismittel die Auffassung vertreten, dass die syrisch-orthodoxen Christen seit etwa Frühjahr 1993 von einer mittelbaren Gruppenverfolgung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei, insbesondere im Tur Abdin, betroffen waren.
Eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei stand aber nicht zur Verfügung, weil sich die Christen dort keine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten (vgl. Urteile d. Sen. v. 29.6.1998 - 11 L 5510/97 -, v. 28.8.1998 - 11 L 155/98 -, v. 16.5.2000 - 11 L 4089/99 - ebenso OVG NW, Urteile v. 28.9.1994 - 2 A 1411/91.A -, v. 22.6.1995 - 2 A 3596/91.A -, v. 27.9.1996 - 2 A 10242/90 - und v. 27.9.1997 - 2 A 4156/92.A -;… Hess.VGH, Urt. v. 23.3.1998 - 12 UE 2918/96.A - Bay.VGH, Urt. v. 25.9.1997 - 11 BA 95.36396 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.1995 - A 12 S 3571/94 - a.A. OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 4.12.1995 - 10 A 11776/95.OVG -).
- VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 8 E 30644/99
Widerruf der Asylanerkennung eines türkischen Staatsbürgers syrisch-orthodoxen …
Rn. 18 Selbst bei Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung (so VG Ansbach, Beschl. v. 22.07.1999 - AN 16 K 99.31255 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.09.1999 - 2 A 1619/96.A - OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2000 - 11 L 4089/99 - und so auch bereits Hess.VGH, Urteil vom 14.08.1995 - 12 UE 2496/94 -, S. 44 ff.) wäre der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls außerhalb des betroffenen Gebietes im Westen der Türkei, insbesondere in Istanbul, vor Verfolgung hinreichend sicher und könnte dort auch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage finden.
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