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| OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96 |
Volltextveröffentlichung
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
Ordnungsgemäße Beschäftigung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Wechsel des Arbeitgebers; Neubeginn der Frist
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ordnungsgemäße Beschäftigung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Wechsel des Arbeitgebers; Neubeginn der Frist
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 26.06.1996 - 1 B 1122/96
- OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 16.12.1992 - C-237/91
Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile v. 20.9.1990, DVBl. 1991, 529, v. 16.12.1992, DVBl. 1993, 307 und v. 5.10.1994, DVBl. 1994, 1402) hat Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbare Wirkung.Eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (EuGH, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.).
Es liegt keine ordnungsgemäße Beschäftigung vor, wenn das Aufenthaltsrecht nur auf der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG beruht, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 10.5.1995, InfAuslR 1995, 312; Beschl. d. Sen. v. 17.2.1995 - 11 M 151/95 -).
Allerdings ist der Antragsteller bei positivem Ausgang des Hauptsacheverfahrens rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht besessen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.;… BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, InfAuslR 1995, 389 = DVBl. 1995, 1306 = NVwZ 1995, 1123).
- VGH Hessen, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der ordnungsgemäßen Beschäftigung ist im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer rechtzeitig den Verlängerungsantrag gestellt hat (so Hess. VGH, Beschl. v. 22.5.1996, a.a.O., und v. 29.3.1995, EZAR 025 Nr. 113 = NVwZ-RR 1995, 470; anders noch Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1993, InfAuslR 1994, 173 u. v. 20.5.1994, AuAS 1994, 158).Im übrigen würde es Bedenken begegnen, wenn die Ausländerbehörde es durch die Wahl des Zeitpunktes ihrer Entscheidung in der Hand hätte, über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu befinden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 29.3.1995, a.a.O.).
Ein Wechsel des Arbeitgebers führt nämlich dazu, daß die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt (…so bereits Senatsbeschlüsse v. 16.10.1995 - 11 M 5939/95 - und v. 6.2.1995, a.a.O.; ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 24.10.1995, InfAuslR 1996, 87 = NVwZ-RR 1996, 473; Hess. VGH, Beschl. v. 6.2.1995, DÖV 1995, 477 = NVwZ-RR 1995, 470 = AuAS 1995, 98; Benassi, InfAuslR 1995, 89;… Hailbronner, AuslR, Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Rdnr. 13; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.1993, NVwZ-RR 1994, 416; Kemper, ZAR 1995, 114; Mallmann, JZ 1995, 916;… offengelassen vom BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, a.a.O.).
- EuGH, 05.10.1994 - C-355/93
Eroglu / Land Baden-Württemberg
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile v. 20.9.1990, DVBl. 1991, 529, v. 16.12.1992, DVBl. 1993, 307 und v. 5.10.1994, DVBl. 1994, 1402) hat Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbare Wirkung.Würde die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf den Fall ausgedehnt, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragt, um wieder in dem Betrieb seines ersten Arbeitgebers zu arbeiten, könnte einerseits dieser Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung vor Ablauf der im zweiten Spiegelstrich vorgeschriebenen drei Jahre den Arbeitgeber wechseln, andererseits verlören die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Spiegelstrich für den Fall gegenüber dem türkischen Arbeitnehmer einräumt, daß dieser seinen Arbeitgeber wechselt (EuGH, Urt. v. 5.10.1994, a.a.O.).
- BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94
Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Allerdings ist der Antragsteller bei positivem Ausgang des Hauptsacheverfahrens rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht besessen (…vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, InfAuslR 1995, 389 = DVBl. 1995, 1306 = NVwZ 1995, 1123).Ein Wechsel des Arbeitgebers führt nämlich dazu, daß die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt (…so bereits Senatsbeschlüsse v. 16.10.1995 - 11 M 5939/95 - und v. 6.2.1995, a.a.O.; ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 24.10.1995, InfAuslR 1996, 87 = NVwZ-RR 1996, 473; Hess. VGH, Beschl. v. 6.2.1995, DÖV 1995, 477 = NVwZ-RR 1995, 470 = AuAS 1995, 98; Benassi, InfAuslR 1995, 89;… Hailbronner, AuslR, Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Rdnr. 13; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.1993, NVwZ-RR 1994, 416; Kemper, ZAR 1995, 114; Mallmann, JZ 1995, 916; offengelassen vom BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, a.a.O.).
- OVG Berlin, 24.10.1995 - 4 S 86.95
Arbeitserlaubnis; Türkischer Arbeitnehmer; Erneuerung der Arbeitserlaubnis; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Ein Wechsel des Arbeitgebers führt nämlich dazu, daß die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt (…so bereits Senatsbeschlüsse v. 16.10.1995 - 11 M 5939/95 - und v. 6.2.1995, a.a.O.; ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 24.10.1995, InfAuslR 1996, 87 = NVwZ-RR 1996, 473; Hess. VGH, Beschl. v. 6.2.1995, DÖV 1995, 477 = NVwZ-RR 1995, 470 = AuAS 1995, 98; Benassi, InfAuslR 1995, 89;… Hailbronner, AuslR, Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Rdnr. 13; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.1993, NVwZ-RR 1994, 416; Kemper, ZAR 1995, 114; Mallmann, JZ 1995, 916;… offengelassen vom BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, a.a.O.).Dieser Systematik mit seiner abgestuften Privilegierung je nach Beschäftigungsdauer würde es gerade im Hinblick auf die angestrebte schrittweise Integration in den Arbeitsmarkt widersprechen, wenn ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 bei entsprechend langer Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber gleich welcher Branche schon nach weniger als einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei diesem haben sollte (so zu Recht OVG Berlin, Beschl. v. 24.10.1995, a.a.O.).
- EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
Sevince / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile v. 20.9.1990, DVBl. 1991, 529, v. 16.12.1992, DVBl. 1993, 307 und v. 5.10.1994, DVBl. 1994, 1402) hat Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbare Wirkung. - BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine ununterbrochene Rechtsgrundlage für die Ausübung der Beschäftigung voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 298 = DVBl. 1995, 1298;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1994, InfAuslR 1995, 146). - BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Ordnungsgemäß in diesem Sinne ist eine Beschäftigung nur dann, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (BVerwG, Urt. v. 24.1.1995, BVerwGE 97, 301 = InfAuslR 1995, 223 = DVBl. 1995, 847). - BVerwG, 10.05.1995 - 1 B 72.95
Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Artikel 6 …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Es liegt keine ordnungsgemäße Beschäftigung vor, wenn das Aufenthaltsrecht nur auf der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG beruht, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt (…vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 10.5.1995, InfAuslR 1995, 312; Beschl. d. Sen. v. 17.2.1995 - 11 M 151/95 -). - VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 1718/93
Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine ununterbrochene Rechtsgrundlage für die Ausübung der Beschäftigung voraus (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 298 = DVBl. 1995, 1298; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.1994, InfAuslR 1995, 146). - VGH Hessen, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93
ASSOZIATIONSRATSBESCHLUß; Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob …
- VGH Hessen, 06.02.1995 - 12 TH 3273/94
Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach mindestens einjähriger, …
- OVG Niedersachsen, 06.02.1995 - 11 M 7871/94
Aufenthaltsverlängerung; Regulärer Arbeitsmarkt; Türke; Spezialitätenkoch; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1995 - 18 B 1691/95
Spezialitätenkoch; Aufenthaltserlaubnis; Anspruch auf Erneuerung einer …
- OVG Bremen, 20.12.1993 - 1 B 160/93
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Ableitung einer …
- OVG Niedersachsen, 10.01.1997 - 11 M 6742/96
Aufenthaltserlaubnis u. Anspr. aus Art. 6 ARB 1/80;; Arbeitgeberwechsel; …
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der ordnungsgemäßen Beschäftigung ist im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer rechtzeitig den Verlängerungsantrag gestellt hat (Beschl. d. erk. Sen. v. 23.9.1996 - 11 M 4364/96 - u. Hess. VGH, Beschl. v. 29.3.1995, EZAR 025 Nr. 113 = NVwZ-RR 1995, 470 - anders noch Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1993, InfAuslR 1994, 173 u. v. 20.5.1994, AuAS 1994, 158 sowie Beschl. d. erk. Sen. v. 6.12.1994 - 11 M 7242/94 -).Ein Wechsel des Arbeitgebers führt nämlich dazu, daß die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt; denn der Systematik des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mit seiner abgestuften Privilegierung je nach Beschäftigungsdauer würde es gerade im Hinblick auf die angestrebte schrittweise Integration türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt widersprechen, wenn ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 bei entsprechend langer Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber gleich welcher Branche schon nach weniger als einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei diesem haben sollte (so bereits Beschl. d. Sen. v. 23.9.1996 - 11 M 4364/96 - u. v. 16.10.1995 - 11 M 5939/95 - ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 24.10.1995, InfAuslR 1996, 87; Hess. VGH, Beschl. v. 6.2.1995, DÖV 1995, 477; a.A.: OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.1993, NVwZ-RR 1994, 416; Mallmann, JZ 1995, 916;… offen gelassen vom BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, InfAuslR 1995, 389).
- OVG Niedersachsen, 30.09.1999 - 11 M 3347/99
Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft;; Aufenthaltserlaubnis; Ehebestandszeit; …
Es ist weiter geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.9.1996 - 11 M 4364/96 -). - OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 11 M 6599/96
AuslR, ARB 1/80, Arbeitslosigkeit;; Arbeitgeberwechsel; Arbeitsamt; …
Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Antragsteller hält der Senat an seiner im Beschluß vom 23. September 1996 (11 M 4364/96) vertretenen Auffassung fest, daß der Antragsteller zu 1) die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erfüllt.
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