Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Der Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung ist kein Verwaltungsakt
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 6 ZensG 2011; § 7 ZensG 2011
Verwaltungsaktqualität des standardmäßigen Fragebogens für die Gebäude- und Wohnungszählung sowie für die Haushaltsstichprobe des Zensusgesetzes 2011 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZensG 2011 § 6; ZensG 2011 § 7
Verwaltungsaktqualität des standardmäßigen Fragebogens für die Gebäude- und Wohnungszählung sowie für die Haushaltsstichprobe des Zensusgesetzes 2011 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zensus 2011
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verwaltungsaktqualität des standardmäßigen Fragebogens für die Gebäude- und Wohnungszählung sowie für die Haushaltsstichprobe des Zensusgesetzes 2011
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 02.08.2011 - 1 B 17/11
- OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11
Papierfundstellen
- DÖV 2011, 942
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11
Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Antragsteller daher insoweit auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine etwaige spätere förmliche Heranziehung (zur Haushaltsbefragung) durch Verwaltungsakt verwiesen (vgl. ergänzend zu dortigen landesrechtlichen Verfahren neben dem bereits vom Antragsgegner angeführten Beschluss des VG Frankfurt v. 22.6.2011 - 5 L 1559/11F - auch den Beschluss des VG Berlin v. 22.8.2011 - 6 L 1/11 - sowie aus der Rechtsprechung zur Volkszählung 1987 etwa Beschl. des OVG Bremen v. 21.10.1987 - 1 B 86/87 -, NVwZ 1988, 2058). - OVG Bremen, 21.10.1987 - 1 B 86/87
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Antragsteller daher insoweit auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine etwaige spätere förmliche Heranziehung (zur Haushaltsbefragung) durch Verwaltungsakt verwiesen (vgl. ergänzend zu dortigen landesrechtlichen Verfahren neben dem bereits vom Antragsgegner angeführten Beschluss des VG Frankfurt v. 22.6.2011 - 5 L 1559/11F - auch den Beschluss des VG Berlin v. 22.8.2011 - 6 L 1/11 - sowie aus der Rechtsprechung zur Volkszählung 1987 etwa Beschl. des OVG Bremen v. 21.10.1987 - 1 B 86/87 -, NVwZ 1988, 2058).
- VG Stuttgart, 17.11.2011 - 13 K 3766/11
Auskunftsverpflichtung gemäß Zensusgesetz 2011
Die durch den angefochtenen Bescheid konkretisierte Verpflichtung des Antragstellers (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 11 ME 261/11 -), Angaben zu den in dem ihm ausgehändigten Fragebogen enthaltenen Fragen zu machen, beruht auf § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 7 ZensG2011. - VG Mainz, 27.09.2011 - 1 L 732/11
Volkszählung
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