Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2015 - 11 N 49.15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 37 VermG, § 21 GKG
Verwaltungsprozessrecht: Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 15.06.2015 - 4 K 280/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2015 - 11 N 49.15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 05.05.2014 - 1 C 14.517
Unzulässige Beschwerde; Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausschließlich aus …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2015 - 11 N 49.15
Gerichtsgebühren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass die Einlegung des Rechtsmittels auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts beruht, gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid könne die Zulassung der Berufung beantragt werden, zumal diese nicht auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang hinweist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 C 14.517 -, bei juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - 3 K 135.16
(Kein) Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil die Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - OVG 5 M 52.14, OVG 5 M 53.14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Juli 2015 - OVG 11 N 49.15 - juris Rn. 2).
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