Rechtsprechung
| BSG, 05.03.1965 - 11 RA 12/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Witwenrente - Rentenanspruch der früheren Ehefrau - Geschiedene Frau - Wiederheirat zu Lebzeiten
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 39/03 R
Geschiedenenwitwenrente - frühere Ehefrau - geschiedener Ehegatte - Wiederheirat …
Das Gesetz behandele die Ansprüche geschiedener Ehegatten in der Rentenversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ansprüchen der Witwen und Witwer; die Frage, welche Ansprüche diesen Personen als früheren Ehegatten von Versicherten zustünden, wenn auch ihre zweite Ehe aufgelöst worden sei, werde in § 68 Abs. 2 und 3 AVG und § 1291 Abs. 2 und 3 RVO ausdrücklich und einheitlich geregelt (BSG Urteile vom 5. März 1965 - 11 RA 12/64 - SozR Nr. 30 zu § 1265 RVO und vom 23. März 1977 - 4 RJ 89/76 - FamRZ 1977, 788).In seinem Urteil vom 5. März 1965 (aaO - SozR Nr. 30 zu § 1265 RVO), das noch zu der bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Fassung des § 1265 RVO ergangen ist, hat das BSG ua ausgeführt, es entspreche nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, Unterhaltsansprüche zu ersetzen, die ein Versicherter seinem früheren Ehegatten nach dessen Wiederverheiratung, aus welchen Gründen auch immer, gewähre.
- LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06
Voraussetzungen eines Anspruchs auf kleine Witwenrente und auf große Witwenrente …
Bereits unter der Geltung der §§ 1265, 1291 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei es Rechtsprechung gewesen, dass der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Geschiedenenwitwenrente nach dem früheren Ehemann nur dann bestehen könne, wenn sie zu Lebzeiten desselben nicht wieder geheiratet hatte (BSG 5. März 1965 - 11 RA 12/64, SozR § 1265 RVO Nr. 30;… 9. September 1986 - 5b RJ 68/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 81;… Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87, SozR 2200 § 1265 Nr. 85). - BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 89/76 In der Entscheidung vom 5. März 1965 " 11 RA 12/64 (…SozR Nr. 30 zu 5 1265 EVO) ist dazu ausgeführt, die vom Versicherten geschiedene "frühere Ehefrau" habe diese Stellung durch ihre Wiederverheiratung zu Lebzeiten des Versicherten verloren; es bestehe kein Grund, den Begriff "frühere Ehefrau" bei den übrigen Alternativen des @ 1265 Satz 1 BVD anders auszulegen als bei der ersten Alternative.
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