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| BSG, 15.12.1977 - 11 RA 52/77 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BSG, 23.03.1956 - 10 RV 385/55
Auszug aus BSG, 15.12.1977 - 11 RA 52/77
Hat der Antrag dagegen, wie häufig, wenn er im Tatbestand ' einer Vorschrift gefordert wird, materiell-rechtliche Bedeutung oder jedenfalls auch materiell-rechtliche Bedeutung, dann kann das Recht bzw. die Pflicht erst mit der Stellung des Antrages entstehen (seen 45, 79, 81; 25, 62, 64 f; 54, 1, 4 f und zur Kriegsopferversorgung BSGE 2, 289, 2955 7, 118, 120).
- LSG Hessen, 08.09.1980 - L 11/2 An 1324/79
Beitragsnachentrichtung; Bereiterklärung; Änderung des Antrages
Dem Antrag auf Nachentrichtung kommt nämlich, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit überzeugender Begründung dargelegt hat, auch materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei das Recht zur Beitragsnachentrichtung nicht erst dann besteht, wenn die Beklagte in einem Bescheid (Verwaltungsakt) die in der Vorschrift geforderten Voraussetzungen als vorhanden feststellt und dementsprechend in dem Bescheid dem Antrag stattgibt bzw. den Berechtigten zur Nachentrichtung zuläßt (vgl. BSG, Urteil von 15.12.1977 - 11 RA 52/77 - in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 17). - BSG, 13.09.1979 - 12 RK 60/78
Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge - Antragsfrist - Änderung der …
Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom7. Juni 1979 12 RK 33/78 - (nicht veröffentlicht) der vom 11. Senat des erkennenden Gerichts in dem Urteil vom 15° Dezember 1977 - 11 RA 52/77 -. - BSG, 12.10.1979 - 12 RK 3/79 Der Senat hat zunächst an die Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozial- gerichts -BSG- (Urteil vom 15. Dezember 1975 - 11 RA 52/77 - SozR 5750 Art. 2 5 51a Nr. 17) angeknüpft und in Übereinstimmung damit die Ausübung des dem Versicherten in Art. 2 5 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG- (= Art. 2 5 49a AnVNG) eingeräumten Antragsrechtes inhaltlich als die Verkörperung seines Verlangens angesehen, das in dieser Vorschrift im einzelnen umschriebene Nachentrichtungsrecht in Anspruch zu nehmen; der Versicherungsträger müsse zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise tätig werden, seine Entscheidung habe aber keine konstitutive Bedeutung.
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