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| BSG, 22.11.1968 - 11 RA 62/68 |
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61
Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen …
Auszug aus BSG, 22.11.1968 - 11 RA 62/68
insbesondere aus ihrem eigenen Erwerbseinkommen bestrittenen Unterhalt von dem Versicherten geleistet worden ist, kann "Unterhalt" im Sinne von 5 42 Satz 1 AVG sein und damit nach dem Tode des Versicherten zu einem Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" führen° Andererseits ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - vgl° zuletzt Urteil des BSG (5° Senat) vom 140 März 1968, SOZRNro 41 zu 5 1265 EVO; ferner una° die Urteile vom 51° Mai 1967 (12" Senat), BSG 26, 293, 294; vom 27" Oktober 1964 (4, Senat), BSG 22, 44, 46/47; des erkennenden Senats vom 170 März 1964, SozR Nr° 18 zu @ 1265 RVG - nicht jeder Betrag, der von dem Versicherten der geschiedenen Frau tatsächlicn gezahlt werden ist, also nicht "jede DMark oder gar jeder foennig" (BSG 22, 46) als "Unterhalt" im Sinne von 5 42 Satz 1 AVG anzusehen Es muß sich vielmehr bei den Zahlungen ". - BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 406/62
Unterhalt der geschiedenen Frau - Unterhaltsbemessung - Leistungen der …
Auszug aus BSG, 22.11.1968 - 11 RA 62/68
insbesondere aus ihrem eigenen Erwerbseinkommen bestrittenen Unterhalt von dem Versicherten geleistet worden ist, kann "Unterhalt" im Sinne von 5 42 Satz 1 AVG sein und damit nach dem Tode des Versicherten zu einem Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" führen° Andererseits ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - vgl° zuletzt Urteil des BSG (5° Senat) vom 140 März 1968, SOZRNro 41 zu 5 1265 EVO; ferner una° die Urteile vom 51° Mai 1967 (12" Senat), BSG 26, 293, 294; vom 27" Oktober 1964 (4, Senat), BSG 22, 44, 46/47; des erkennenden Senats vom 170 März 1964, SozR Nr° 18 zu @ 1265 RVG - nicht jeder Betrag, der von dem Versicherten der geschiedenen Frau tatsächlicn gezahlt werden ist, also nicht "jede DMark oder gar jeder foennig" (BSG 22, 46) als "Unterhalt" im Sinne von 5 42 Satz 1 AVG anzusehen Es muß sich vielmehr bei den Zahlungen ".
- BSG, 30.05.1978 - 1 RA 65/77
Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Erlöschen - Unterhaltsleistung des Ehemannes …
Zum anderen hat das BSG die wirtschaftliche Bedeutung des Unterhaltsbetrages bisher nach dessen nomineller (absoluter) Höhe beurteilt (vgl BSGE 22, 44, 48; 42, 56, 57; BSG FEVS 17, 116, 119; Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 62/68 -).Insbesondere dem Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 62/68 - (Leitsatz in VersB 1969, U 49, Nr. 25) ist dies nicht zu entnehmen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2005 - L 14 RA 38/04
Rentenversicherung
Den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.11.1968 - 11 RA 62/68 - und 21.01.1971 - 4 RJ 153/70 - sei zu entnehmen, dass der vom Sozialgericht berücksichtigte Grenzwert nicht ausnahmslos gelte. - BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78 Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente und ihrer Höhe, die nicht vom konkret gezahlten Unterhalt, sondern von der Gestaltung der Versicherung des Verstorbenen abhängt, und unter Berücksichtigung der evtl Aufteilung der vom Versicherungsträger geschuldeten Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als Unterhalt iS des Hinterbliebenenrentenrechts nur ein Betrag anzusehen ist, der nominell ins Gewicht fällt; als solchen Betrag hat es einen Unterhaltsanspruch oder eine Zahlung angesehen, von der gesagt wird, sie mache "in der Regel etwa 25 vH" oder "wenigstens 25 vH" des Betrages aus, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindesbedarfs benötigt werde (…Urteile vom 27. Oktober 1964, BSGE 22, 44 = SozR Nr. 26 zu 5 1265 RVG;… 14. März 1968, SozR Nr. 41 zu 5 1265 RVG; 22. November 1968, 11 RA 62/68;… 20. März 1969, SozR Nr. 49 zu 5 1269 EVO;… 18. Dezember 1974, SozR 2200 5 1265 Nr. 3;… 4. Juni 1975, SozR 2200 5 1265 Nr. 4;… 25. Juni 1975, SozR % 1265 Nr. 5; 29. Juni 1976, 5 RKn 16/75;… 16. März 1977, SozR 2200 5 1265 Nr. 26;… 24. November 1978, SozR 2200 5 1265 Nr. 56).
- BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 91/75 Der 11. Senat des BSG hat zwar in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 22. November 1968 - 11 RA 62/68 - beiläufig ausgesprochen, immerhin hätte die konkrete Untethaltszahlung auch einen Betrag erreicht, der etwa 10 v.H. des sonstigen Bareinkommens der Klägerin betragen habe; hieraUS kann aber nicht geschlossen werden, daß immer ein Unterhalt im Sinne des 5 1265 RVO angenommen werden muß, wenn dieser die Grenze von 10 v.H. des eigenen Einkommens beträchtlich übersteigt.
- BSG, 05.02.1969 - 11 RA 102/68 Antrag der beigeladenen Witwe entschieden worden ist" Der Bescheid vom 150 Juli 19669 der die Rente der beigeladenen Witwe regelt? ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls hinsichtlich des Fortbestande der darin festgestellten Rentenhöhe nur dann rechtmäßig9 wenn der Klägerin ein Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" nicht zusteht" wenn also nicht "mehrere Beteiligte nach den @@41, 42 AVG" vorhanden sind und keine "Teilung" der Rente erfolgen muß (@45 Abso 4 AVG)oDie Klage betrifft deshalb nicht nur den ablehnenden Bescheid vom 14° Oktober 1966" den die Klägerin erhalten hat" sondern auch den Bescheid, den die Beklagte der beigeladenen Witwe am 13° Juli 1966 erteilt hat (vglo Urteile des BSG vom 250 Oktober 1963, Sozk Nro } zu 5 1268 RVG? vom 230 Juni 19649 BSG 21""125, 127 und vom 220 November 1968 - 11 RA 62/68 -)0 Der Senat kann aber über die Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide nicht entscheiden, weil das LSG nicht alle tatsächlichen Feststellungen getroffen hat" auf die die Rechtmäßigkeit es für der.
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