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| BSG, 09.09.1982 - 11 RA 69/81 |
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- BSG, 07.09.1982 - 1 RA 61/81
Schutzfrist des § 1587p BGB
Auszug aus BSG, 09.09.1982 - 11 RA 69/81
verpflichtet, dann wäre es ihm, wenn man dem SG folgte, bei Eintritt der Rechtskraft nach Ablauf der in den Familienrechtsstreitigkeiten geltenden einmonatigen Rechtsmittelfrist (55 516, 621e Abs. 3 ZPO) in aller Regel unmöglich, die ihm durch @ 1587p BGB eingeräumte weitere Frist auszuschöpfen oder, wie der vorliegende Fall zeigt (3 auch BSG, Urteil vom 7. September 1982 - 1 RA 61/81 -)" überhaupt zu nutzen; die Vorschrift des @ 1587p BGB liefe bei einer solchen wörtlichen Anwendung mit Sicherheit weit überwiegend leer.Der Erwägung, ob der Zeitpunkt der Kenntnis als der nach @ 1587p BGB maßgebliche stets identisch sein muß mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe vom Eintritt der Rechtskraft der Familiengerichtsentscheidung durch dieses Gericht (vgl hierzu Urteil des 1. Senats vom 7. September 1982 aaO) oder ob eine sonstige positive Kenntnis, die dem Versicherungsträger schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Eingangs der Mitteilung über die Rechtskraft bzw Wirksamkeit (vgl hierzu das vom Familiengericht an die Beklagte übersandte Formblatt "Mitteilung der.
- BSG, 11.02.1982 - 11 RA 8/81
Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften
Auszug aus BSG, 09.09.1982 - 11 RA 69/81
Die Beklagte war daher gehalten, bei dem Altersruhegeld der Klägerin die übertragene Rentenanwartschaft rentensteigernd zu berücksichtigen; hierfür gibt 5 83a AVG, der die rentenversicherungsrechtlichen Folgen bei einer nach @ 1587b Abs. 1 BGB übertragenen Rentenanwartschaft regelt (BSG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 11 RA 8/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt), insgesamt die Grundlage.
- BSG, 01.02.1983 - 4 RJ 75/81
Beginn der Schutzfrist des § 1587p BGB
Wie insbesondere der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 9. September 1982 - 11 RA 69/81 - unter Heranziehung der Gesetzesentwicklung dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 1587p BGB ihrer Wortfassung nach nicht anwendbar, weil sie von einer Verfahrensgestaltung ausgeht, die nicht dem geltenden Recht entspricht, nämlich daß der Rentenversicherungsträger nicht Beteiligter des familiengerichtlichen Streites ist.Diese Auffassung des erkennenden Senats über den regelmäßigen Beginn der Schutzfrist stimmt überein mit den Entscheidungen des 1. Senats vom 7. September 1982 - 1 RA 61/81 - und des 11. Senats vom 9. September 1982 - 11 RA 69/81 -.
Die Entscheidung vom 9. September 1982 - 11 RA 69/81 - besagt ebenfalls, daß der Rentenversicherungsträger "von der Kenntnis von der Rechtskraft (Wirksamkeit) an" tätig zu werden hat, um den rentenversicherungsrechtlichen Folgen der Entscheidung nachzukommen.
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