Rechtsprechung
| BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klage einer Arbeitslosen auf ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - Abwägung zwischen der Anrechnung der tatsächlich zuvor geleisteten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit oder der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 136/88
Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Notwendigkeit von Feststellungen …
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Ermächtigt ein Tarifvertrag zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ohne den einzuschlagenden Weg zu regeln, insbesondere ohne den Arbeitgeber zu einer einseitigen Regelung zu ermächtigen und ohne den Betriebsrat zu nennen, so ist nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsvertragsrechts entweder eine Einzelabrede oder eine Betriebsvereinbarung möglich (BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - SozSich 1990, 127).Dem Arbeitnehmer steht also - bis zu einer wirksamen Änderung der getroffenen Arbeitszeitbestimmung - für die vereinbarte Arbeitszeit der Lohn auch dann zu, wenn der Arbeitgeber für die Arbeit keine Verwendung hat (vgl BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - BSG Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 82/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60
Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in einem Tarifvertrag die Mitwirkung des Betriebsrates vorgesehen ist und die Auslegung einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien nicht ergibt (BAG in DB 1962, 70, 71 [BAG 12.10.1961 - 5 AZR 423/60] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; LAG Baden-Württemberg, DB 1973, 1953 [LAG Baden-Württemberg 29.06.1973 - 8 Sa 103/72]). - BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89
Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Dem Arbeitnehmer steht also - bis zu einer wirksamen Änderung der getroffenen Arbeitszeitbestimmung - für die vereinbarte Arbeitszeit der Lohn auch dann zu, wenn der Arbeitgeber für die Arbeit keine Verwendung hat (vgl BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - BSG Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 82/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79
Tarifnorm - Beschäftigungsverhältnis - Einzelarbeitsvertrag - Bemessungszeitraum
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Denn den Feststellungen des LSG ist nicht zu entnehmen, ob die Arbeitgeberfirma oder der Kläger als Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden gewesen sind oder der Tarifvertrag durch Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag für das Beschäftigungsverhältnis im Bemessungszeitraum galt (vgl BSGE 51, 64, 67 f). - BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im …
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Wie das BSG bereits ausgeführt hat, verknüpft das AFG mit der Begrenzung auf die tarifliche Arbeitszeit die Bemessung des Alg mit den Bestimmungen der AZO (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 7 und Nr. 14). - LSG Niedersachsen, 15.03.1983 - L 3 Ar 119/82
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Insoweit geht auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 15. März 1983 (L 3 Ar 119/82 veröffentlicht in Breithaupt 1983, 825) fehl, weil es nur den hier nicht gegebenen Fall der tarifvertraglich allein durch Betriebsvereinbarung vorgesehenen Verlängerung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit betrifft. - LAG Baden-Württemberg, 29.06.1973 - 8 Sa 103/72
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in einem Tarifvertrag die Mitwirkung des Betriebsrates vorgesehen ist und die Auslegung einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien nicht ergibt (BAG in DB 1962, 70, 71 [BAG 12.10.1961 - 5 AZR 423/60] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; LAG Baden-Württemberg, DB 1973, 1953 [LAG Baden-Württemberg 29.06.1973 - 8 Sa 103/72]). - LAG Düsseldorf, 10.08.1973 - 13 Sa 167/73
Auszug aus BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in einem Tarifvertrag die Mitwirkung des Betriebsrates vorgesehen ist und die Auslegung einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien nicht ergibt (BAG in DB 1962, 70, 71 [BAG 12.10.1961 - 5 AZR 423/60] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; LAG Baden-Württemberg, DB 1973, 1953 [LAG Baden-Württemberg 29.06.1973 - 8 Sa 103/72]).
- BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 139/89
Abweichungen von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - …
Es reicht nicht aus, daß nach dem Tarifvertrag die Vereinbarung längerer Arbeitszeiten als solche erlaubt ist, wenn der Tarifvertrag diese längeren Arbeitszeiten nicht als regelmäßige Arbeitszeit anerkennt (…vgl BSG SozR 4100 § 112 Nrn 14 und 22 mwN; Urteile vom 28. Juli 1987 und 16. August 1989 - 7 RAr 80/85 - NZA 1988, 110 und - 7 RAr 136/88 - SozSich 1990, 127;… Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 82/89 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 49/89 -).Der erkennende Senat und der 7. Senat des BSG haben wiederholt verlängerte regelmäßige Wochenarbeitszeiten bis zu 50 Stunden und mehr als regelmäßige tarifliche Arbeitszeit angesehen (vgl BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - Urteile vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 49/89 - und 20. Februar 1991 - 11 RAr 121/89 -).
- BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 121/89
Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei verlängerter regelmäßiger Wochenarbeitszeit
Tarifliche regelmäßige Arbeitszeit iS der §§ 69 und 112 AFG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht nur die im Tarifvertrag genannte Stundenzahl, sondern auch die auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Tarifregelung durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit (BSG Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 49/89 -). - BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 66/99 B
Grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des …
Das BSG geht davon aus, daß eine von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweichende tatsächliche Arbeitszeit bei der Bestimmung der Höhe des Alg nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn auch die längere tatsächliche Arbeitszeit eine vom Tarifvertrag als regelmäßig vorgesehene oder zugelassene Arbeitszeit ist (vgl: BSG, Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 139/89 -, DBlR Nr. 3804 zu § 112 AFG; Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 49/89 -, DBlR Nr. 3782 zu § 112 AFG; Urteil vom 28. Juli 1987 - 7 RAr 3/86 -, NZA 1988, 111;… Urteil vom 9. November 1983 - 7 RAr 42/82 -, SozR 4100 § 112 Nr. 22). - LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 127/98
Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Durchschnittlich erzieltes …
Am 08.07.1997 erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid, in dem sie auf die Urteile des BSG vom 12.12.1990, (Az: 11 RAr 49/89) und vom 09.11.1983 (Az: 7 RAr 42/82) verwies.
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