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| BSG, 22.04.1959 - 11 RV 1212/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- BSGE 9, 295
Wird zitiert von ... (5)
- BSG, 06.09.1961 - 11 RV 470/61 Klägerin mit Urteil vom 15° Februar 1961 zurück: Der Klägerin habe eine Elternrente nur zugestanden, wenn die Voraussetzun= gen für die Erhöhung der Elternrente und der Einkommensgrenzen nach @ 51 Abs° 4 BVG aF erfüllt seien° Dies sei jedoch nicht der Fall° Der gefallene Sohn sei nicht das einzige oder letzte Kind der Klägerin gewesen° Der Auffassung des Bundessozial= gerichts (BSG 9, 295), daß unter "einzigem Kind" LS° des 5 51 BVGaF das einzige leiblighe Kind zu verstehen sei; könne nicht Üeuordnungsgesetz.
geboten ist, die auf das einzige leibliche Kind abstellt; diesem besonderen Opfer soll durch eine Erhöhung der Einkommens: grenzen und damit in der Regel der Elternrente Rechnung ge: tragen werden (BSG 9, 295, 297)° Der Senat hat deshalb die Erhöhung nach 3 51 Abs, 4 BVG aE bejaht, wenn das einzige leibliche Kind an den Folgen einer Schädigung ins° des BVG Eltern.
(@"51 Abs, 4 BVG aF) in seiner früheren rassung nach dem Ins krafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes anders auszulegen, als er es in dem erwähnten Urteil (BSG 9, 295) getan hat, Die Auffassung des LSG, die Vorschrift des @ 51 Abs° 8 BVG n£ enthalte keine Gesetzesänderung, sie stelle vielmehr nur die "schon früher gewollte Rechtslage" klar, wie sie in den Verwaltungsvorschriften zu 5 51 Nr, 2 BVG aF (Abs, 1 und 2) und durch den Erlaß des Bundesministers für Arbeit und So: zialordnung vom 40 März 1958 zum Ausdruck gebracht sei, trifft nicht zu° Es kommt nicht darauf-an, wie die Verwaltung die Rechtslage beurteilt hat, die Verwaltungsvorschriften enthalten keine "authentische Auslegung" des Gesetzes, ent= scheidend ist vielmehr der "objektivierte Wille" des Gesetz= gebers, wie er sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vor: schrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (BSG 6, 252)° Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil dargelegt, daß die Verwaltungsvorschriften zu @ 51 Nr° 2 BVG aF mit dem Gesetz in der früheren fassung nicht vereinbar sind, soweit sie zum Ausdruck bringen wollen, daß Eltern nicht das einzige dF-6'r.
- BSG, 13.12.1972 - 7 RAr 43/69
Beamte sind keine Arbeitnehmer iS des § 14 DV AVAVG und der Nr 1 Abs 1 und der Nr …
Die Gerichte sind bei abweichender Rechtsauffassung verpflichtet, sich über sie hinwegzusetzen (vergleiche BSG 1958-01-14 11/8 RV 991/55 = BSGE 6, 252, 254f und BSG 1959-04-22 11 RV 1212/58 = BSGE 9, 295, 300 und BSG 1959-12-16 9 RV 340/56 = BSGE 11, 190, 191 und BSG 1961-09-28 7/9 RV 1426/59 = BSGE 15, 137, 1 0 f). - BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66 In sachlicher Hinsicht verweist der Senat zunächst auf seine vom LSG bereits erörterte Entscheidung vom 300 Juni 1965 - 9 RV 822/60 - (= BSG 23, 151 ff), in der er an der Rechtsprechung des 10° und des 11° Senats des BSG (- BSG 9, 295 -) - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1" NOG - festgehalten hat, daß nämlich die erhöhte Elternrente nach @ 51 Abs° 4 BVG für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist° Diese Rechtsprechung des BSG, die dem BMA Veranlassung gegeben hat, mit Erlaß vom 31° Mai 1966 (BVBl 1966 S, 74 Nro 35) die Verwaltungsbehörden zu bitten, der Rechtsansicht des BSG zu folgen, ist auch dem vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis.
- BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60
Erhöhte Elternrente - Verlust des einzigen leiblichen Kindes - Vorhandensein …
An der Rechtsprechung des BSG, daß die erhöhte Elternrente nach BVG § 51 Abs. 4 für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist, wird auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1. NOG KoV festgehalten (BSG 22.04.1959 11 RV 1212/58 = BSGE 9, 295; 24.10.1962 10 RV 1427/59 = Breith 1963, 257). - BSG, 08.07.1969 - 9 RV 236/68 Ausgleich dafür zu gewähren, daß die Eltern durch den Tod des Beschädigten Unterhaltsleistungen verloren haben" auch wenn diese - bei Stiefkindern - nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs, sondern auf Grund einer sittlichen Verpflichtung des Verstorbenen hätten erwartet werden können (vgl° BSG 9, 295" 298)° Eine solche sittliche Verpflichtung kann auch dann vorausgesetzt wenn werden9 ZGB° die Stiefmutter den Stiefsohn früher ZWar nicht unentaber in sonstiger ihn gesorgt - geltlich unterhalten" Weise für.
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