Rechtsprechung
| OLG Hamm, 25.11.1998 - 11 U 153/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 19.06.1997 - 3 O 414/96
- OLG Hamm, 25.11.1998 - 11 U 153/97
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 27.08.1998 - 11 U 153/97 II |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
AA des HV, wichtiger Grund, Verletzung der Anzeigepflicht bei der Übernahme einer Konkurrenzvertretung, entfristete Kündigung, Unzumutbarkeitsprüfung, Unzumutbarkeit, Ausschluss des AA, Individualvereinbarung durch konkludente Handhabung verdrängt Unklarheitenregel, ...
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der …
Letzteres kann unter anderem durch eine besonders lange Vertragsdauer, eine besonders hohe Provision oder die Bestimmung, dass der Altkundenstamm ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter selbst geworben anerkannt wird, geschehen (Senat Urteil vom 07.07.2000, I - 16 U 186/99; OLG Stuttgart Urteil vom 27.08.1998, 11 U 153/97; OLG München Urteil vom 04.12.1996, 7 U 3915/96).
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 30.12.1999 - 11 U 153/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Nürnberg, 08.12.2016 - 13 U 1242/16
Erfolglose Berufung wegen anwaltlicher Pflichtverletzung
Die Hauptparteien bleiben als Rechtsmittelkläger Parteien des Verfahrens (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 -, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 -, juris Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 11 U 153/97 -, juris Rn. 1).Die Kläger als Hauptparteien tragen daher nur die bis zu ihrer Rechtsmittelrücknahme entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Gegners (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 11 U 153/97 -, juris Rn. 4).
- OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
Berufungseinlegung durch Hauptpartei und Nebenintervenienten: Kostenrisiko des …
Legen sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Rechtsmittel ein, handelt es sich um einheitliches Rechtsmittel, über welches nur einheitlich entschieden werden kann (Anschluss an Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1999, 11 U 153/97, zitiert nach juris).Rn. 14 Legen sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Rechtsmittel ein, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über welches nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1999 - 11 U 153/97 -, zitiert nach Juris).
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