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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.06.2008 - 11 Verg 8/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9699
OLG Frankfurt, 04.06.2008 - 11 Verg 8/07 (https://dejure.org/2008,9699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.06.2008 - 11 Verg 8/07 (https://dejure.org/2008,9699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juni 2008 - 11 Verg 8/07 (https://dejure.org/2008,9699)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 128
    Die Entscheidung über die Gebührenhöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer - Zur Überprüfung der Gebührenfestsetzung durch den Vergabesenat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Rechtliche Ausgestaltung des Ermessensspielraums einer Vergabekammer bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Entscheidung über Gebührenhöhe: Kontrolle durch Vergabesenat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2009, 206 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 25.09.2003 - 1 Verg 11/03

    Überprüfung einer Gebührenfestsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2008 - 11 Verg 8/07
    Dem Vergabesenat ist insoweit jedoch eine Kontrolle dahin eröffnet, ob die erfolgte Gebührenfestsetzung frei von Ermessenfehlern ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2003 - Az.: 1 Verg. 11/03).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2014 - 11 Verg 3/14

    Ermessensprüfung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer; …

    Voraussetzung ist insoweit, dass die Gebührentabelle nicht als starre Regelung, sondern als Richtlinie angesehen wird und die Vergabekammer ihr Ermessen dadurch ausübt, dass sie Besonderheiten des Einzelfalles durch Zu- oder Abschläge Rechnung trägt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 04.06.2008, Az. 11 Verg 8/07, zitiert nach BeckRS 2008, 20399).

    Rn. 28 Da keine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, ist der Vergabesenat jedoch nicht berechtigt, seine Erwägungen an die Stelle der Vergabekammer zu stellen (Senat Beschluss vom 4.6.2008, 11 Verg 8/07).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 11 Verg 17/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: (Un-)Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen …

    Mit Beschluss vom 4.6.2008 (11 Verg 8/07) hat der Senat den Beschluss der Vergabekammer im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Vergabekammer die Verfahrenskosten auf 21.200 EUR festgesetzt hatte, und die Sache insoweit an die Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

    Soweit die Vergabekammer in der Begründung des Änderungsbeschlusses allerdings ausführt, die Antragsgegnerin habe die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens (11 Verg 8/07) zu tragen, ist ihr nicht zu folgen.

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war daher mit der (klarstellenden) Maßgabe zu verwerfen, dass das Beschwerdeverfahren 11 Verg 8/07 gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

  • KG, 06.05.2025 - Verg 7/23

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren; …

    Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 29. August 2014 - 11 Verg 3/14 - juris Rn. 12) oder die nach diesen Vorgaben maßgeblichen Tatsachen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder, soweit ihr danach ein Ermessen zukommt, dieses nicht nachvollziehbar ausgeübt hat; darauf beschränkt sich die Überprüfung der Festsetzung der Verfahrensgebühr im Nachprüfungsverfahren (BGH…, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 - juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 11 Verg 8/07 - juris Rn. 3;… Radu in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, § 182 Rn. 102, 178 m.w.N.).
  • VK Hessen, 08.09.2008 - 69d-VK-13/07

    Änderungsbeschluss bezüglich Kostenhöhe

    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.06.2008 (11 Verg 8/07) wurde der Beschluss der 1 .Vergabekammer im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Vergabekammer die Verfahrenskosten auf 21.200 Euro festgesetzt hatte und die Sache insoweit an die 1. Vergabekammer zu erneuten Prüfung und Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
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