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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33522
OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07 (https://dejure.org/2008,33522)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 11 W 19/07 (https://dejure.org/2008,33522)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 (https://dejure.org/2008,33522)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur BRAGO ist bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein eine volle Prozessgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig, so lange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2003 VII ZB 17/03; BB 2003, 1754).

    Allerdings kann ein Berufungsbeklagter, der einen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, eine 13/20 Gebühr erstattet verlangen, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf ( BGH BB 2003, 1754; NJW 2003, 756 f.).

  • KG, 09.05.2005 - 1 W 20/05

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
    Der frühe Zeitpunkt der Mandatierung ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht von Belang (vgl. KG JurBüro 2005, 418; L ArbG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2006, 9 Ta 127/06, Juris, jeweils zur Beauftragung bereits zusammen mit der erstinstanzlichen Mandatierung).

    Das erforderliche Tätigwerden nach Nr. 3201 VV-RVG aufgrund des Auftrages muss nicht nach außen in Erscheinung treten (…Müller-Rabe a.a.O.; KG JurBüro 2005, 418), es genügt die Entgegennahme der Information oder die Durcharbeitung der Akten, um mit dem Mandanten die Erfolgsaussichten der Berufung beurteilen zu können (…vgl. Müller-Rabe a.a.O. Nr. 3200 VV-RVG Rn. 61 m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
    Allerdings kann ein Berufungsbeklagter, der einen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, eine 13/20 Gebühr erstattet verlangen, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf ( BGH BB 2003, 1754; NJW 2003, 756 f.).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur BRAGO ist bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein eine volle Prozessgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig, so lange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2003 VII ZB 17/03; BB 2003, 1754).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 2 W 170/06

    Kostenerstattung nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
    Die verminderte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG setzt nämlich nicht voraus, dass in der Sache selbst Anträge gestellt werden oder Sachvortrag erfolgt ( OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 1096f).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2006 - 9 Ta 127/06

    Verfahrensgebühr: Vorzeitige Beendigung bei Berufungsrücknahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
    Der frühe Zeitpunkt der Mandatierung ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht von Belang (vgl. KG JurBüro 2005, 418; L ArbG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2006, 9 Ta 127/06, Juris, jeweils zur Beauftragung bereits zusammen mit der erstinstanzlichen Mandatierung).
  • LAG Köln, 11.12.2008 - 9 Ta 494/08

    Kosten - Erstattungsfähigkeit - Berufungsverfahren - Stillhalteabkommen

    Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 - LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. September 2006 - 1 Ta 53/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 - OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 W 26/08 -).

    Dass es sich um eine generelle, bereits früher erfolgte Mandatierung für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten erster und zweiter Instanz handelte, kann für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht von Belang sein (vgl. dazu auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 -).

    Dies musste schon erfolgen, um die Beklagten darüber zu beraten, was nach Einlegung der Berufung sachgerecht zu veranlassen war (vgl. dazu auch: LAG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 - OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 W 26/08 -).

  • OLG München, 29.01.2010 - 11 W 728/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Voraussetzungen des Entstehens einer …

    9 c) Eine für die Entstehung der Verfahrensgebühr ausreichende Tätigkeit ist im Berufungsverfahren dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt über die bloße Entgegennahme des Auftrags hinaus Informationen für den Berufungsrechtszug entgegen nimmt, das erstinstanzliche Urteil und die Akten durcharbeitet oder mit dem Mandanten erörtert, ob auf das Rechtsmittel bereits vor dessen Begründung reagiert werden soll (BGH NJW 2008, 1087; OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 540;… Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O. , VV 3200 Rn. 16, 18, 20, 61).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2025 - 2 Ta 19/25

    Kostenfestsetzung - Berufung - Rücknahme

    Ein Berufungsbeklagter, der einen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, kann daher eine 1, 1-Verfahrensgebühr nach Nummer 3201 RVG-VV erstattet verlangen, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als Risiko behaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf, selbst wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 - 11 W 19/07 - Rn. 5, juris).

    Dies erscheint auch nicht unbillig, da es den Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich um eine weitere Verlängerung des Stillhalteabkommens zu bemühen und bei deren Versagung bei ihrer Mandantin auf eine schnellere Klärung der Frage der Durchführung der Berufung hinzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 - 11 W 19/07 - Rn. 7, juris).

  • OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 11 W 59/09

    Vergütung des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten bei Berufungsrücknahme vor …

    Rn. 3 1. Die Zuerkennung der Gebühr ist begründet, weil der Berufungsbeklagte nach Einlegung der Berufung seinerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann (BGH, NJW 2007, 3723; OLG Karlsruhe, JurBüro 2008, 540 zit. nach juris; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 1096; KG, RPfleger 2005, 569; zur BRAGO: OLG Köln, OLGR 2003, 223).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2009 - 13 W 9/09

    Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten

    Dass aber für § 19 Abs. 1 RVG die gleichen Grundsätze wie für die (gleichartige) frühere Regelung in § 37 Nr. 7 BRAGO gelten, nimmt auch die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20. Januar 2009 an (siehe dort S. 4 - AS. 149), Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 - 11 W 19/07- Juris Rdn. 5).
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