Rechtsprechung
| OLG Köln, 08.04.2002 - 11 W 2/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 917
Bestreiten des Anspruchs und drohende Konkurrenz anderer Gläubiger beim Zugriff auf den Erlös eines Hausverkaufes begründen keinen Arrestgrund - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Vollziehung eines Arrests durch Eintragung einer Zwangshypothek; Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Arrestgrundes
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.12.2001 - 18 O 550/01
- OLG Köln, 08.04.2002 - 11 W 2/02
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94
Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; …
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2002 - 11 W 2/02
Dass bei den andauernd schlechten Vermögensverhältnissen des Antragsgegners die Gefahr besteht, dass möglicherweise andere Gläubiger des Antragsgegners auf den ihm zufließenden Geldbetrag zugreifen werden, genügt für den Erlass eines Arrestes nicht; die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger begründet nach zutreffender Ansicht keinen Arrestgrund (BGHZ 131, 95, 105 f. = NJW 1996, 321, 324 mit weiteren Nachweisen). - OLG Köln, 02.06.1999 - 16 W 14/99
Arrestgrund beim dinglichen Arrest
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2002 - 11 W 2/02
Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen und verhindern, dass der Schuldner durch die drohende Veränderung seiner Vermögensverhältnisse die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, was etwa bei Verschwendungssucht, leichtfertiger Geschäftsführung, Verschleuderung, auffallender Belastung oder Veräußerung des Vermögens oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes der Fall sein kann (vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313, 314; OLG Köln, OLGR 1999, 354 f.; OLG München, OLGR 1995, 250). - OLG München, 30.03.1995 - 29 U 6043/94
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2002 - 11 W 2/02
Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen und verhindern, dass der Schuldner durch die drohende Veränderung seiner Vermögensverhältnisse die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, was etwa bei Verschwendungssucht, leichtfertiger Geschäftsführung, Verschleuderung, auffallender Belastung oder Veräußerung des Vermögens oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes der Fall sein kann (vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313, 314; OLG Köln, OLGR 1999, 354 f.; OLG München, OLGR 1995, 250).
- OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 10 W 7/23
Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs; Dinglicher …
Der Arrest soll nur gegen unlautere Beeinträchtigungen und Machenschaften des Schuldners schützen, er dient nicht dazu, einem Gläubiger einen Vorsprung vor anderen zu verschaffen oder seine Stellung gegenüber dem Schuldnervermögen zu verbessern (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 5 W 24/14 -, Rn. 7, juris; OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2002 - 11 W 2/02;… Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 917 Rn. 9).Im Übrigen würde die Befürchtung, dass die Antragstellerin schon bestehende Verbindlichkeiten anderer Gläubiger befriedigt, alleine nicht die Annahme eines Arrestgrundes tragen, weil es sich dabei um keine unlautere Beeinträchtigung bzw. Machenschaft der Antragsgegner handeln würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2002 - 11 W 2/02).
Selbst wenn die Antragsgegner zu 1) bis 3) dem Anspruch im Hauptsacheprozess ganz oder teilweise inhaltlich noch entgegentreten sollten, ergäbe sich aus der Bekämpfung eines Anspruchs aus inhaltlichen Gründen noch kein Indiz dafür, dass im Anschluss ein vollstreckbar titulierter Anspruch nicht erfüllt bzw. dass die Zwangsvollstreckung vereitelt werden würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2002 - 11 W 2/02).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
BGB § 269 Abs. 3 § 494a
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme in der Hauptsache - ibr-online
Beweisverfahren: Kosten bei mehreren Hauptsacheprozessen der Parteien?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.12.2001 - 409 O 165/01
- OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
Papierfundstellen
- MDR 2002, 1093
- BauR 2002, 1283
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 09.06.1999 - 17 W 241/98
Kostengrundentscheidung Beweisverfahren Hauptsacheprozess
Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
Auch dieser andere Prozess kann im übrigen Hauptsacheprozess im Sinne von § 494 a ZPO sein (OLG Köln NJW-RR 2000, 361). - OLG Nürnberg, 08.11.1999 - 13 W 2637/99
Fristsetzung zur Klageerhebung
Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
Richtiger wäre es bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats allerdings gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich bereits gegen die im Beweisverfahren beantragte und angeordnete Fristsetzung nach § 494 a Abs. 1 ZPO gewandt hätte (vgl. OLG Nürnberg BauR 2000, 442 ). - OLG Hamburg, 23.04.1998 - 8 W 137/97
Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
Dieses Ergebnis stimmt mit der zu § 91 ZPO vertretenen Auffassung überein, wonach die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dann nicht als Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind, wenn es auf das Beweisergebnis im Folgeprozess nicht ankommt, es aber in einem anderen Rechtsstreit der Parteien entscheidungserheblich sein kann (OLG Hamburg MDR 1998, 1124 ;… vgl. Zöller/Herget § 91 Rdn. 13 "Selbständiges Beweisverfahren" a.E.).
- BGH, 13.12.2006 - XII ZB 176/03
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme im …
b) Eine andere - auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung - geht davon aus, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien analog § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger mit der Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme aufzuerlegen, wenn keine Frist gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt worden sei und die Parteien und der Streitgegenstand identisch seien (…OLG Düsseldorf aaO 351; OLG Hamburg MDR 2002, 1093 lässt offen, ob § 494 a Abs. 2 ZPO analog oder § 269 Abs. 3 ZPO direkt anwendbar ist). - OLG Koblenz, 05.03.2003 - 14 W 148/03
Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme
In seinem Beschluß vom 20. Februar 2002, 11 W 2/02, in OLGR Hamburg 2002, 229 = BauR 2002, 1283 -1284 = MDR 2002, 1093 -1094 vertritt es die Ansicht, dass die Kostenentscheidung nach § 269 ZPO grundsätzlich auch die Kosten der Beweissicherung erfasst. - OLG Jena, 22.06.2006 - 4 W 173/06
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme (in der Hauptsache)
Die Frage, ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostenentscheidung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst werden, ist streitig (dafür: OLG Düsseldorf, BauR 1997, 349; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 70; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004, Az.: 12 W 160/03, zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, BauR 2002, 1283;… Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 494a Rdnr. 4a; dagegen: OLG Koblenz, NJW 2003, 3281; OLG Köln, MDR 2002, 1391; OLG Köln, BauR 2003, 290; OLG München, NJW-RR 1998, 1078;… Münchener Kommentar-Lüke, ZPO, 2. Auflage, § 269 Rdnr. 51;… Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 269 Rdnr. 18b).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".