Rechtsprechung
| OLG München, 28.02.2003 - 11 W 2672/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde einer Klägerin gegen die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr für den auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwalt; Anwendung der Übergangsvorschrift in § 134 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO); Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale
Verfahrensgang
- LG München I, 25.10.2002 - 21 O 8786/01
- OLG München, 28.02.2003 - 11 W 2672/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 1143
- GRUR-RR 2003, 328 (Ls.)
- FamRZ 2004, 129 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02
Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG München, 01.07.1982 - 11 W 1537/82 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher …
b) Zunächst einmal liegt es nahe, daß Gesetz beim Wort zu nehmen und es auf alle - auch laufenden - Verfahren anzuwenden (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003 - 2 Ni 24/00 (EU), BPatGE 47, 50 ff; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02, MDR 2003, S. 1143; OLG Nürnberg…, Beschluß vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02, OLGR Nürnberg 2003, S. 78 f mit Anm. Hansens RVG-Report 2003, S. 16 f).Der Vorschlag, die §§ 134 BRAGO, 61 RVG, 71 GKG, 161 S. 2 KostO analog anzuwenden, begegnet insoweit Bedenken, als diese Vorschriften das Verhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten und zum Gericht betreffen (vgl. BPatG…, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O.; OLG Nürnberg…, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.;… Hansens, a.a.O.).
cc) Der Senat ist allerdings in Abweichung der bisher ergangenen - die Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zusprechenden - Entscheidungen der Ansicht, daß es für die Frage der Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 PatG in seiner neuen Fassung nicht auf den Zeitpunkt der verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts (vgl. BPatG…, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O., OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O., OLG Nürnberg…, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern auf die Beendigung des Erkenntnisverfahrens und den Erlaß einer Kostengrundentscheidung ankommt.
- BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05
Erstattung von Patentanwaltskosten
Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwaltskosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshandlung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei (zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50;… zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40). - OLG München, 30.01.2004 - 29 W 665/04
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten
Die strittigen Patentanwaltskosten richten sich nach neuem Recht, weil die eine Gebühr auslösende Mitwirkungshandlung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2002 erfolgt ist (vgl. OLG München MDR 2003, 1143). - FG Thüringen, 07.04.2005 - IV 70036/04
Kostenerstattung: Anspruch auf Ersatz von Schreibauslagen für Abschriften und …
Noch weiter geht das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 28. Februar 2003 (11 W 2672/02, in Juris gespeichert), das im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausführt, dass Fotokopiekosten, abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".