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Rechtsprechung
   OLG München, 25.02.1983 - 11 W 845/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,4881
OLG München, 25.02.1983 - 11 W 845/83 (https://dejure.org/1983,4881)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.1983 - 11 W 845/83 (https://dejure.org/1983,4881)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - 11 W 845/83 (https://dejure.org/1983,4881)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 676
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 27.11.1998 - 11 W 2957/98

    Festsetzung der bei Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen Urteils …

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  • LG Berlin, 19.04.2016 - 67 S 25/16

    Betriebskostennachforderung bei Wohnraummiete: Beginn der Verjährungsfrist nach …

    Rn. 33 Sofern mit der Klage lediglich als ein Minus ein Freistellungs- oder Feststellungsanspruch hinsichtlich der Gerichtsvollzieher- und weiteren Verfahrenskosten geltend gemacht werden sollte, fehlt es bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage im Hinblick darauf, dass bezüglich der lediglich geltend gemachten Kosten der Zwangsvollstreckung § 788 ZPO ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, in dessen Rahmen gem. § 788 Abs. 3 ZPO der (materiell-rechtliche) Erstattungsanspruch des Vollstreckungsschuldners bereits bei der Festsetzung der Kosten der Sicherungszwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen und von ihnen abzusetzen ist (vgl. OLG München, Entscheidung vom 25.02.1983 - 11 W 845/83; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.1996 - 9 W 5/96, zit. nach juris).
  • KG, 10.08.1999 - 1 W 5071/98

    Ausgestaltung der Befugnis einer Zivilkammer eines Landgerichts zur Änderung …

    Die abweichende Ansicht (OLG Bremen MDR 1987, 854 [OLG Hamm 02.07.1987 - 1 Sbd 39/87] ; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Koblenz OLGZ 1993, 211 und JurBüro 1997, 425; OLG München AGS 1999, 127;… die bei Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 788 Rdn. 14 für diese Ansicht weiter angeführten Hinweise - OLG Köln JurBüro 1979, 763; OLG München MDR 1983, 676; OLG Schleswig JurBüro 1992, 500; OLG Karlsruhe, 13. ZS, Rpfleger 1993, 85 - betreffen ebenso wie die Entscheidung KG, 19. ZS, JurBüro 1994, 313 nur den hier nicht gegebenen Fall der teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch Urteil des Berufungsgerichts), der Schuldner habe dem Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung von vornherein auf den ihm nach dem Vergleich endgültig verbleibenden Betrag beschränkt hätte, überzeugt demgegenüber nicht.
  • OLG Bamberg, 09.08.1983 - 3 W 104/83

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Bürgschaftskosten als zur …

    Der Senat teilt die nunmehr überwiegende Meinung, daß diese Kosten bei der Festsetzung nach § 104 ZPO als erstattungsfähig zu berücksichtigen sind (…vgl. Söller-Schneider, ZPO, 13. Aufl., Anm. V zu § 91 unter "Sicherheit";… Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., Anm. 5 zu § 91 unter "Sicherheitsleistung";… Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 27 zu § 91 mit Fußnote 55 sowie Rdnr. 9 zu § 788, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. zuletzt OLG München, Beschluß vom 25.02.1983 - 11 W 845/83).
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