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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.12.2011 - 11 W 89/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,49451
OLG Hamburg, 16.12.2011 - 11 W 89/11 (https://dejure.org/2011,49451)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2011 - 11 W 89/11 (https://dejure.org/2011,49451)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 11 W 89/11 (https://dejure.org/2011,49451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Aktiengesellschaft: Isolierte Bestimmung eines Vorsitzenden der Hauptversammlung auf Verlangen eines Minderheitsaktionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen …

    Es ist daher zu besorgen, dass der Versammlungsleiter - der unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots des Minderheitenschutzes den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten soll (vgl. OLG Frankfurt…, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 110) - dem Anliegen der Klägerin T. AG als Minderheitsaktionärin nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann (…vgl. OLG L., Beschluss vom 16.06.2015 - 18 Wx 1/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; zustimmend: Schatz, EWiR 2015, 2015, 599; vgl. OLG I., Beschluss vom 16.12.2011 - 11 W 89/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19, 20; OLG Report Nord 26/2012 Anm. 4; Werner, Anm. zu AG Frankfurt WM IV 1988, 304 in WuB II A § 122 AktG 2.88; Wilsing/Linden, ZIP 2009, 641 f.).
  • LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15

    Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Konkretisierung von …

    Rn. 164 a) Allerdings ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG es erfordern, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen haben, eine Entscheidung über das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG aber unterbleibt, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Verlangen des Minderheitsaktionärs auf Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung nachgekommen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Vielmehr ist allein entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 11.04.2013 - 3 Wx 36/13, MDR 2013, 731-732, zitiert nach juris, Rn. 41).

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    AG 2012, 294, 295; OLG D2.
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2023 - 3 Wx 83/23

    Gebotenheit der Übertragung der Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte dem …

    Zum einen kann die Bestimmung des Versammlungsleiters entgegen dem Wortlaut der Norm ("zugleich") zeitlich auch noch nach der Ermächtigung bestimmt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011, 11 W 89/11 m.w.N.;… Heckschen/Löffler/Reul/ Stelmaszczyk in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, Rn. 1082).

    Darüber hinaus wird zu Recht eine entsprechende Anwendung des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG befürwortet, wenn die Aktiengesellschaft einem Begehren auf Einberufung einer Hauptversammlung nur unter Druck nachkommt, etwa erst nachdem ein Antrag nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG eingereicht oder angekündigt worden ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011, 11 W 89/11;… Grigoleit/Herrler, AktG, 2. Aufl. 2020, § 122 Rn. 18;… Marsch-Barner/von der Linden in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte Ag, 5. Aufl. 2022, Rn. 35.28;… Kubis in MüKo AktG, 5. Aufl. 2022, § 122 Rn. 173;… Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 122 Rn. 30).

    Der Senat teilt aus diesem Grund die Ansicht, dass ein Versammlungsleiter in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG auch ohne den Erlass einer Ermächtigungsanordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG dann bestimmt werden kann, wenn belastbare Anhaltspunkte die dringende Annahme nahelegen, dass der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter die Hauptverhandlung nicht dem Gesetz entsprechend, unvoreingenommen und unparteiisch leiten wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011, 11 W 89/11;… Rieckers in BeckOGK, AktG § 122 Rn. 72;… Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 122 Rn. 30; Theusinger/Schilha, NZG 2016, 56, 58).

  • OLG Köln, 16.06.2015 - 18 Wx 1/15

    Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters für Tagesordnung …

    Rn. 13 a) Allerdings ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG es erfordern, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen haben, eine Entscheidung über das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG aber unterbleibt, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Verlangen des Minderheitsaktionärs auf Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung nachgekommen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Vielmehr ist allein entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 11.04.2013 - 3 Wx 36/13, MDR 2013, 731-732, zitiert nach juris, Rn. 41).

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 20 W 158/21

    Erledigung eines Antrages nach § 122 Abs. 3 AktG

    Da die Selbstorganisationshoheit der Hauptversammlung zu beachten ist, und die gerichtliche Ersetzung eines satzungsmäßig berufenen Hauptversammlungsvorsitzenden - wie im Falle der Satzung der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 des Vorsitzenden des Aufsichtsrates - einen erheblichen Eingriff in die Satzungsautonomie darstellt, bedarf es für einen derartigen Eingriff konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Vorsitzenden nicht gewährleistet ist (soweit ersichtlich entspricht dies der einhelligen Auffassung der veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, vgl. Oberlandesgericht Köln…, Beschluss vom 16.06.2015, Az.: 18 Wx 1/15, Rn. 10, wobei dann ausweislich Rn. 11 jenes Beschlusses konkret als ausreichend angesehen wurde, dass die dortigen Antragsteller den Verdacht von zum Schadensersatz verpflichtenden Verfehlungen auch des dortigen Aufsichtsratsvorsitzenden und satzungsmäßig berufenen Vorsitzenden hegten; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011, Az. 11 W 89/11, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris;… Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.1996, Az. 3 W 171/96, zitiert nach juris).
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