Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 20.09.1999 - 11 WF 552/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf die Anfechtung der Vaterschaft gerichteten Klage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf die Anfechtung der Vaterschaft gerichteten Klage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Sinzig, 22.07.1999 - 8 F 147/99
- OLG Koblenz, 20.09.1999 - 11 WF 552/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 1032
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- KG, 29.09.1998 - 1 W 4007/97
Fortführung eines in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen
Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.1999 - 11 WF 552/99
Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kläger nähere Umstände von denen er innerhalb der Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB erfahren hat, vorträgt, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (vgl. BGH FamRZ 1999, 956, m.w.N.).
- OLG Bremen, 02.03.2012 - 4 WF 20/12
Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung; Begründung des Anfangsverdachts i.S. …
Diese Äußerung sei insbesondere deshalb, weil der rechtliche Vater bereits einmal eine Anfechtungsklage eingereicht, dann aber zurückgenommen habe, nicht geeignet, objektiv den Verdacht zu begründen, das Kind stamme nicht vom rechtlichen Vater (FamRZ 2000, 1032). - AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03
Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft durch den Vater; Eingreifen eines …
Aus der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB folgt, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt, da andernfalls (würde man die Auffassung vertreten, § 1600 b BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist) derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "ins Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte vorweisen kann, an die 2-Jahres-Frist gebunden wäre (vgl. BGH, NJW 1998, 2976 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96] [2977] = FamRZ 1998, 955 [966]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [944]; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1032 [OLG Koblenz 20.09.1999 - 11 WF 552/99] [1032]).
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