Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.02.2006 - 11 ZB 04.3215 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG München, 23.06.2015 - M 23 K 13.3232
Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts; (keine) qualifizierte …
Rn. 55 Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen konnte im Ergebnis offen bleiben, inwieweit schließlich die Entscheidung über Art und Umfang der verkehrsrechtlichen Anordnung - insbesondere auch im Hinblick auf mögliche zeitliche Einschränkungen - ermessensgerecht getroffen wurde und alle erheblichen Belange ausreichend berücksichtigt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris).Rn. 57 Nach § 45 Abs. 1c StVO können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen anordnen (vgl. zur Frage der Ermessensentscheidung, BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris).
Sofern die Behörde jedoch - wie im vorliegenden Fall - von den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone abweicht, bedarf es zumindest einer besonders intensiven Ermessensentscheidung, um ein solches Abweichen zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris).
Rn. 70 Die Anordnung der Tempo-30-Zone erfüllt somit weder die in § 45 Abs. 1c StVO aufgeführten gesetzlichen Vorgaben, noch die Anforderungen an die erforderliche Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris).
- VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet
Die Anordnung steht ebenfalls im Ermessen der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris Rn. 3 ff.;… VGH BW, U.v. 22.6.2016 - 5 S 515/14 - NJW 2016, 3798 Rn. 54). - VG München, 29.08.2018 - M 1 SN 18.2253
Erweiterung des Anbaus am Watzmannhaus vorläufig gestoppt
Da unter Würdigung der Bescheidsbegründung sowie aller vorliegenden Unterlagen aus der Behördenakte demnach keine Ermessensausübung erkennbar ist und somit von einem Ermessensausfall auszugehen ist, können Gründe auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris, Rn. 22). - VG München, 14.12.2017 - M 23 K 16.3634
Ermessensausfall bei verkehrsrechtlicher Anordnung nur aufgrund Beschluss eines …
Da die Beklagte jedoch erkennbar vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat, sodass ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Ermessensausfall festzustellen war, können diese auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden (VGH München, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris). - VG Düsseldorf, 19.01.2010 - 6 K 5600/08
Zulässigkeit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone bei völligem Ausfall des …
Rn. 25 vgl. dazu ausführlich Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2006 11 ZB 04.3215 juris, Rn. 4 ff.; Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 45 StVO, Rn. 37.
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