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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35080
VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188 (https://dejure.org/2008,35080)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.07.2008 - 11 ZB 08.188 (https://dejure.org/2008,35080)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 (https://dejure.org/2008,35080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer gegen den erledigten Teil des Ausgangsverwaltungsakts gerichteten Anfechtungsklage;Beseitigung des durch den Widerspruchsbescheid erzeugten Rechtsscheins mittels isolierter Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Anzeige des Erlöschens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kfz-Zwangsabmeldung wegen fehlenden Versicherungsschutzes - Interesse an effektiver und standardisierter Überwachung der Pflichtversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (3)

  • VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 591/06

    Straßenverkehrsrecht-Gebührenfestsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188
    Die Auffassung, dass ein Vorgehen nach § 25 Abs. 4 FZV rechtswidrig sei, wenn es die Behörde pflichtwidrig versäumt habe, "die Versicherungsfrage zu klären", werde auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 (Az. 4 K 591/06.KO) vertreten.

    Der Annahme, das Landratsamt hätte im Licht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 (a.a.O.) nach dem Eingang der Versicherungsbestätigung der H. a.G. am 7. Februar 2007 Nachforschungen beim Kläger oder bei einem der beteiligten Versicherungsunternehmen anstellen müssen, steht zum einen entgegen, dass die damals vorgelegte Deckungskarte der H. a.G. - anders als in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall - ihrem Inhalt nach keinen Anlass zu der Annahme gab, diese Bescheinigung könnte unzutreffend sein.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts …

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188
    Zwar erweckt ein Widerspruchsbescheid, der über einen erledigten Verwaltungsakt noch sachlich befindet, den Eindruck, der (erledigte) Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden (so BVerwG vom 20.1.1989 BVerwGE 81, 226/229) bzw. könne bestandskräftig werden, wenn hiergegen nicht Klage erhoben werde.
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188
    Im Urteil vom 29. November 1974 (…a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Aussage bekräftigt und darüber hinaus ausgeführt, Überprüfungen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers durch die Zulassungsstelle seien nicht nur nicht geboten, sondern jedenfalls grundsätzlich sogar verboten, "so lange im Einzelfall die Anzeige selbst nicht - etwa bei erkennbaren Schreibfehlern u. ä. - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt"; es genüge, "dass die Anzeige des Versicherers zweifelsfrei auf die Beendigung des gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutzes hinweist." In den Entscheidungen vom 24. September 1991 (Buchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 2) und vom 22. Oktober 1992 (BVerwGE 91, 109) hat das Bundesverwaltungsgericht erneut festgehalten, dass die Zulassungsstellen nicht verpflichtet sind, durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige nach § 29 c Abs. 1 StVZO a.F. zu Recht erstattet wurde; im letztgenannten Urteil wurde zudem bekräftigt, dass sich eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers sogar verbiete (…BVerwG vom 22.10.1992, a.a.O., S. 111 f.).
  • VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818

    Stilllegung eines Kraftfahrzeugs (Erlöschensanzeige der Haftpflichtversicherung) …

    Vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes an und nicht darauf, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Die zu § 29c und § 29d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin unter Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt Beachtung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Denn die Zulassungsbehörde hat stets von der ihr zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich dafür auszugehen, ob und bei welchem Versicherungsunternehmen ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Dieses Regelungssystem verdeutlicht, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers stets die letzte der Behörde zugegangene Versicherungsbestätigung ist, an die sich zulassungsrechtliche Folgen knüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn ein anderes Versicherungsunternehmen zuvor das Bestehen eines Versicherungsschutzes ab dem gleichen Zeitpunkt zugesagt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Zudem sind seine Belange, vor allem in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Überwachung der Haftpflichtversicherungspflicht, durch die vertraglichen Schadensersatzansprüche ausreichend gewahrt, die ihm gegenüber einem Versicherer zustehen, der das Mitteilungssystem schuldhaft falsch gehandhabt hat und zu dem er bisher in einem Vertragsverhältnis stand oder mit dem er eine Vertragsbeziehung angebahnt hat oder anbahnen wollte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

  • VG Schwerin, 10.12.2021 - 3 A 1399/18

    Verkehrsrecht: Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Kostenfestsetzung

    Vielmehr kann der Kläger ein eventuelles Fehlverhalten zum Gegenstand (nach-)vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer machen (VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 -, juris Rn. 29).

    Im Übrigen verpflichtet eine Erlöschensanzeige des Versicherers, von dem die letzte Bestätigung stammt, die Zulassungsbehörde auch dann zur Außerbetriebsetzung, wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass zuvor ein anderer Versicherer ebenfalls Haftpflichtversicherungsschutz zugesagt hatte (…VGH München, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 - 11 ZB 21.1335 -, juris Rn. 18 und vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 -, juris Rn. 27).

  • VG Augsburg, 25.08.2014 - Au 3 K 14.516

    Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs; Kosten (Gebühren und Auslagen); Pflichten …

    Rn. 22 Die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29c und § 29d a.F. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ist auch auf die seit 1. März 2007 geltenden, im Kern wortgleichen Nachfolgeregelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt anwendbar (BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 21).

    Geht ihr seitens dieses (letzten) Versicherers eine Erlöschensanzeige i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 FZV zu, so darf sie auch dann davon ausgehen, dass für dieses Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr besteht, wenn früher andere Versicherer in Bezug auf das gleiche Fahrzeug Deckungszusagen - ggf. sogar mit Wirkung ab dem gleichen Datum - abgegeben haben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23).

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