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Rechtsprechung
   LG Münster, 23.08.2017 - 110 O 40/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41900
LG Münster, 23.08.2017 - 110 O 40/16 (https://dejure.org/2017,41900)
LG Münster, Entscheidung vom 23.08.2017 - 110 O 40/16 (https://dejure.org/2017,41900)
LG Münster, Entscheidung vom 23. August 2017 - 110 O 40/16 (https://dejure.org/2017,41900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses einen von den Gesellschaftern erklärten Rangrücktritt auf rechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Steuerberater muss Wirksamkeit eines Rangrücktritts nicht prüfen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Umfang des Mandats bei Prüfung der Insolvenzreife

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 999
  • NZI 2018, 202
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung …

    Auszug aus LG Münster, 23.08.2017 - 110 O 40/16
    Es handelt sich hierbei um ein erkennbar hochkomplexes schuldrechtliches/insolvenzrechtliches Problem, das in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur unterschiedlich diskutiert wird (vergl. exemplarisch die vom Kläger mit der Anl. K8 vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2015, IX ZR 133/14).

    Rn. 17 Ergänzend weist die Kammer auch daraufhin, dass es aus ihrer Sicht zweifelhaft erscheint, ob die hier vereinbarte Kündigungsmöglichkeit für die Zukunft aus wichtigem Grund tatsächlich aus dem Rangrücktritt einen unzulässigen, weil "lediglich zeitlich begrenzter Rücktritt" im Sinne der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung 05.03.2015 - IX ZR 133/14 - macht.

    Die Kammer ist der Ansicht, dass die Rangrücktrittsvereinbarung in ihrer Gesamtheit als solche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu deuten ist, nach der der Gesellschafter dauerhaft keine Befriedigung seiner Forderung von der Gesellschaft verlangen kann, sofern bei dieser als Folge einer Zahlung Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zumindest einzutreten droht (BGH, Urteil vom 05. März 2015 - IX ZR 133/14 - Rn. 22 = Anl. K8).

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer …

    Auszug aus LG Münster, 23.08.2017 - 110 O 40/16
    Aus solchen Hinweisen lässt sich entnehmen, dass der Steuerberater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung in Form der Prüfung der Insolvenzreife erbracht hat (BGH, Urt. v. 6.6.2013 - IX ZR 204/12 = WM 2013, 1323 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 7.3.2013 - IX ZR 64/12).

    Die Insolvenz- und die Sanierungsberatung gehört als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, Rn. 20, juris).

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig …

    Auszug aus LG Münster, 23.08.2017 - 110 O 40/16
    Aus solchen Hinweisen lässt sich entnehmen, dass der Steuerberater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung in Form der Prüfung der Insolvenzreife erbracht hat (BGH, Urt. v. 6.6.2013 - IX ZR 204/12 = WM 2013, 1323 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 7.3.2013 - IX ZR 64/12).

    Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelt es sich insoweit auch nicht um eine bloße Gefälligkeit des Beraters, sondern um eine - im Wege stillschweigender Mandatserweiterung (Fischer, WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, 1-43; Kayser, ZIP 2014, 597, 602) - erbrachte zusätzliche Bewertung, auf deren Richtigkeit ein Auftraggeber vertrauen darf (BGH, Urt. v. 6.6.2013 - IX ZR 204/12 = WM 2013, 1323 Rn. 13).

  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83

    Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen …

    Auszug aus LG Münster, 23.08.2017 - 110 O 40/16
    Sofern ein Steuerberater die (Beratungs-)Tätigkeit nicht abrechnet, kann und darf ein Mandant, dem von einem Steuerberater Vordrucke oder Musterverträge vorgelegt werden nicht erwarten, dass der Steuerberater hier eine ihm nicht zustehende Rechtsberatung unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz leisten will (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1985, - IVa ZR 55/83 -, Juris).
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