Rechtsprechung
AG Siegburg, 16.02.2011 - 118 C 486/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens ist wegen Versäumung der einwöchigen Frist zur Meldung des Schadens bei der zuständigen Behörde ausgeschlossen; Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz eines Wildschadens wegen Versäumung der einwöchigen Frist zur Meldung des Schadens ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BJagdG § 29; BJagdG § 34
Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens ist wegen Versäumung der einwöchigen Frist zur Meldung des Schadens bei der zuständigen Behörde ausgeschlossen; Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz eines Wildschadens wegen Versäumung der einwöchigen Frist zur Meldung des Schadens ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.04.2010 - III ZR 216/09
Haftung für Wildschäden: Zur Ausschlussfrist für die Anmeldung von Wildschäden
Auszug aus AG Siegburg, 16.02.2011 - 118 C 486/10
Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, das heißt die Versäumung hat die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche ohne jede sachliche Prüfung zur Folge (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1398 (1399)). - AG Siegburg, 24.09.2010 - 111 C 150/08
Folgen von Mängeln im Vorverfahren für eine spätere Klage; Voraussetzungen für …
Auszug aus AG Siegburg, 16.02.2011 - 118 C 486/10
Denn neben der Feststellung des Schadens soll im Vorverfahren vor allem ein gütlicher Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeigeführt und dadurch ein Gerichtsprozess vermieden werden (vgl. AG Siegburg, Urt. v. 24.09.2010, Az. 111 C 150/08, Rz. 12 f. m.w.N.). - AG Bad Neustadt/Saale, 05.10.2001 - 1 C 109/01
Zulässigkeit eines Antrags auf Ersatz von Wildschäden; Rechtswidriger Vorbescheid …
Auszug aus AG Siegburg, 16.02.2011 - 118 C 486/10
Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Anspruchsteller schlüssig darlegt, dass er auch bei Einhaltung gehöriger Sorgfalt nicht früher Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (vgl. AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 05.10.2001, Az. 1 C 109/2001). - AG Cochem, 06.06.2002 - 2 C 855/01
Auszug aus AG Siegburg, 16.02.2011 - 118 C 486/10
Er muss sowohl den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung als auch die Tatsache, dass er den Schaden bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht früher hätte erkennen können, bzw. dass er alle erdenkliche Sorgfalt hat walten lassen, darlegen und beweisen (vgl. AG Cochem, Urt. v. 06.06.2002, Az. 2 C 855/01).
- LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
Notwendigkeit einer hinreichenden Konkretisierung des Schadens und der Einhaltung …
Nach zutreffender Ansicht ist nämlich anzunehmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).Zweck des Vorverfahrens nach §§ 36 ff. LJagdG NW ist es zum einen, den entstandenen Schaden festzuhalten, zum anderen durch einen gütlichen Ausgleich zwischen Beteiligten Gerichtsverfahren zu vermeiden (AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -, jeweils zitiert nach juris).
Jedenfalls dann, wenn die Mängel des Vorverfahrens nicht so schwerwiegend sind, dass sich dieses als insgesamt nichtig darstellt, werden diese Zwecke aber auch durch die Durchführung eines verfahrensfehlerhaften Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW erreicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).
Die Beweislast für die Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiellen Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 - AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).
- AG Brandenburg, 02.02.2017 - 31 C 404/15
Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und …
Zwar sind Dachse (Meles meles L.) "Haarwild" im Sinne von § 2 BJagdG ( OLG Bremen , Urteil vom 17.09.2002, Az.: 3 U 33/02, u.a. in: OLG-Report 2003, Seite 106 OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 05.05.1994, Az.: 15 U 256/92, u.a. in: ZfSch 1995, Seite 342 ), jedoch sind Dachse nicht dem " Schalenwild" (d.h. Paarhufer, wie z.B. Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild) im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zuzuordnen ( AG Siegburg , Urteil vom 16.02.2011, Az.: 118 C 486/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 190; AG Daun , Urteil vom 28.02.2007, Az.: 3 C 624/06, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 160; Konrad , in: "Wildschäden", Grundlage der Entschädigung und Schadensabwicklung, herausgegeben von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz; Thies , in: top agrar 1/2001, Seiten 44 ff. ), so dass grundsätzlicher ein Jagdpächter für Schäden durch Dachse auch nicht einzustehen hätte.