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| BSG, 26.03.1987 - 11a RA 62/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Neuberechnung der Rente - Übertragung von Rentenanwartschaften - Versorgungsausgleich - Neufeststellung
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 04.10.1984 - S 4 An 79/84
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1985 - L 14 An 236/84
- BSG, 26.03.1987 - 11a RA 62/85
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85
Auszug aus BSG, 26.03.1987 - 11a RA 62/85
Über den dort geregelten Fall hinaus, für den das Gesetz den Begriff "neu festzustellende Leistung" ausdrücklich gebraucht, erfaßt % U8 Abs. 1 und 2 SGB 10 alle erdenklichen Fälle einer Leistungsveränderung, die zu einer Neufeststellung veranlassen (so der erkennende Senat schon im Beschluß vom 25. November 1986 11a RA 50/85 7).Stellt nämlich Art. 2 5 12b Abs. 3 Satz 2 und Abs " Satz 3 AnVNG nF nur allgemein darauf ab, ob eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist, dann können die folgenden Sätze 3 bzw 4 auch keinen speziellen, allein auf die Ausfall- und Zurechnungszeiten bezüglichen Antrag auf Neufeststellung zugelassen haben; sie greifen - nur - ein, wenn eine schon bindend festgestellte Rente aufgrund einer anderweiten Vorschrift neu festzustellen ist (Beschluß des Senats vom 25. November 1986 aaO).
- BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R
Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren - …
Dann lagen keine zwingenden Gründe vor, für die Berechnung einer Rente das neue Recht weiterhin als für den Anspruch "nicht wesentlich" zu behandeln und für künftige Rentenbezugszeiten außer Betracht zu lassen (vgl BSG Urteile vom 26. März 1987 - 11a RA 62/85 - SozR 5750 Art. 2 § 12b Nr. 2, vom 9. Juni 1988 - 4/1 RA 57/87 - SozR 2200 § 1255a Nr. 19, vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 …und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10). - BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992
Muß oder kann jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine bindend festgestellte Rente aus anderen Gründen als der durch die Vorschriften des SGB VI bewirkten Rechtsänderung (hier: Einführung der sog Gesamtleistungsbewertung), also schon nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Rentenbescheiden (§§ 44 bis 49 SGB X) neu festgesetzt und die Bestandskraft des Rentenbescheides bereits deshalb durchbrochen werden, liegen keine zwingenden Gründe vor, das für die Berechnung einer Rente neue Recht weiterhin als für den Anspruch "nicht wesentlich" zu behandeln und für künftige Rentenbezugszeiten außer Betracht zu lassen (…vgl BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 19 S 54; BSG SozR 5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 S 6;… BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 7 S 6 f). - BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90
Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners
Beurteilungsmaßstab ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X; BSG SozR 5750 Art. 2 § 12b Nr. 2). - BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87
Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des …
Auch kann die Verwaltung anläßlich einer derartigen Gelegenheit die Neubemessung der beitragslosen Zeiten ohne unverhältnismäßige Belastung in einem Arbeitsgang vornehmen (BSG SozR 5750 Art. 2 § 12b Nr. 2). - BSG, 22.06.1994 - 8 RKn 10/93
Zugunstenverfahren - Herstellungsanspruch - Rente - Feststellung - Bisheriger …
Zu den den Regelungen des Art. 2 § 10c KnVNG entsprechenden Übergangsvorschriften in Art. 2 § 12b Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz hat sich der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 26. März 1987 (SozR 5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 S 5 ff) geäußert.
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