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   BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 60/86   

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https://dejure.org/1987,8380
BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 60/86 (https://dejure.org/1987,8380)
BSG, Entscheidung vom 24.02.1987 - 11b RAr 60/86 (https://dejure.org/1987,8380)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 11b RAr 60/86 (https://dejure.org/1987,8380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die Bundesanstalt für Arbeit mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermessenserwägung - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null - Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Bürgers - Kürzungsbescheid

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Auszug aus BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 60/86
    Nach der Rechtsprechung des 9a. Senats des BSG (vom 25.6.1986 9a RVg 2/84 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; vgl auch Urteil vom 12.3.1986 9a RV 41/84) wird bei der Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten aufgrund von § 45 SGB 10 die Abweisung der Klage als zulässig angesehen, wenn nach der Auffassung des Gerichts das Ermessen der Verwaltung zu Lasten des Bürgers auf Null geschrumpft ist.
  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 10/89

    Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

    Auszug aus BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 60/86
    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1990-07-17 12 RK 10/89 Vergleiche.
  • BSG, 03.12.1986 - 9a RV 41/84

    Ablehnung einer Leistung - Leistungsklage - Ermessensgründe -

    Auszug aus BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 60/86
    Nach der Rechtsprechung des 9a. Senats des BSG (vom 25.6.1986 9a RVg 2/84 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; vgl auch Urteil vom 12.3.1986 9a RV 41/84) wird bei der Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten aufgrund von § 45 SGB 10 die Abweisung der Klage als zulässig angesehen, wenn nach der Auffassung des Gerichts das Ermessen der Verwaltung zu Lasten des Bürgers auf Null geschrumpft ist.
  • BSG, 27.09.2023 - B 2 U 13/21 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts -

    Dagegen stellt § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit in das Ermessen der Behörde, weil grundsätzlich anzunehmen ist, dass dabei das Prinzip der Rechtssicherheit und der Grundsatz materieller Gerechtigkeit gleichrangig nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 24.2.1987 - 11b RAr 60/86 - SozR 1300 § 44 Nr. 28 = juris RdNr 23) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.07.2020 - L 8 U 65/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Bescheid über das Nichtbestehen einer

    Die unterbliebene Ermessensausübung, die nach dem Abschluss des Vorverfahrens nicht mehr nachgeholt werden konnte, führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides mit der Folge, dass die Beklagte zur Erteilung eines neuen auf einer Ermessensausübung beruhenden Bescheides zu verurteilen war (dazu schon BSG, Urteil vom 24. Februar 1987 - 11b Rar 60/86, juris Rn. 20).

    Die Gerichte können nur prüfen, ob die Maßstäbe der Beklagten den ihr zustehenden Wertungsspielraum überschritten haben (dazu schon BSG, Urteil vom 24. Februar 1987 - 11b Rar 60/86, juris Rn. 24).

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 10/89

    Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

    Dieses war hier aber in dem Sinne "auf Null geschrumpft", daß die Beklagte sich nur für die Rücknahme des Bescheides entscheiden konnte (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr. 28).
  • LSG Saarland, 25.05.2011 - L 2 KR 8/09

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung im Betrieb der Mutter - rechtswidriger

    Deshalb kann weder allein die Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides zu dessen Rücknahme verpflichten noch kann die eingetretene Bindungswirkung entscheidender Grund für die Ablehnung der Rücknahme sein (BSG, Urteil vom 24.2.1987, 11b RAr 60/86).
  • SG Leipzig, 04.09.2013 - S 17 AS 4107/11

    Anspruch auf die Änderung eines Bescheides über nach dem Ermessen des

    Denn hinsichtlich leistungsgewährender oder beitragsfestsetzender Bescheide wie hier trifft § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X eine abschließende Sonderregelung gegenüber dem Grundtatbestand des § 44 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1987 - 11b RAr 60/86 -, [...]; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 33 SGB X, Rz. 4; noch weitergehend, nämlich auch die Fälle des § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X und die spezialgesetzlich von der Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ausgeschlossenen Fallgestaltungen als nicht von § 44 Abs. 2 SGB X erfasst ansehend Mertens in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rn. 77 ff. mit zahlreichen Beispielen).
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