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   VGH Bayern, 06.07.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361   

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https://dejure.org/2009,45630
VGH Bayern, 06.07.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 (https://dejure.org/2009,45630)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.07.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 (https://dejure.org/2009,45630)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juli 2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 (https://dejure.org/2009,45630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG; Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht;Zur Berücksichtigung des tatsächlich erhaltenen Kindergeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 25.10.2000 - 12 ZE 00.2944
    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2009 - 12 CE 09.1359
    Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde ohnehin nicht in Betracht (vgl. etwa BayVGH vom 25.10.2000 Az. 12 ZE 00.2944).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2014 - 4 LC 158/11

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausgezahlten

    Demzufolge steht der Bezug von Kindergeld der Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG auch nicht entgegen, so dass das an den Auszubildenden direkt ausgezahlte Kindergeld nicht vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen ist (anders noch Senatsbeschl. vom 9.9.2010 - 4 PA 174/10 - a. A. ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 18.10.2013 - 12 C 13.1520 -, v. 6.7.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 - v. 2.12.2009 - 12 ZB 09.2266 - ; VG München, Urt. v. 27.8.2009 - M 15 K 09.2113 - VG Düsseldorf, Urt. v. 2.11.2012 - 1 K 2105/12 - VG Oldenburg, Urt. v. 21.6.2013 - 13 A 3799/12- ).
  • VG Hannover, 12.05.2011 - 3 A 44/09

    Die Leistung von Kindergeld an den Auszubildenden steht deshalb einer Gefährdung

    Die durch das AföRG erfolgten Änderungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass das Kindergeld, weil es seitdem nicht mehr als Einkommen gilt, einer Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG in der seit dem 01.04.2001 geltenden Fassung entgegenstünde (so aber VG München, Beschl. v. 25.05.2009, Az. M 15 E 09.2114, juris, bestätigt durch VGH München, Beschl. v. 06.09.2009, Az. 12 CE 09.1359 und 12 C 09.1361, juris; VG Hannover, Az. 9 A 6014/07, V.n.b., Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.10, Az. 4 PA 174/10, V.n.b.).
  • VG Düsseldorf, 02.11.2012 - 1 K 2105/12

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in

    vgl. VGH München, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - 12 CE 09.1359, 1361 - , vom 20. August 2009 - 12 C 09.1909 - und vom 2. Dezember 2009 - 12 ZB 09.2266 - VG München, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 15 E 09.2114 - und Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.2113 - ; alle veröffentlicht in Juris.

    Ebenso zu § 36 BAföG: VG München, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 15 E 09.2114 - und Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.2113 - ; VGH München, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - 12 CE 09.1359, 1361 - und vom 2. Dezember 2009 - 12 ZB 09.2266 - alle veröffentlicht in Juris.

  • VG München, 20.09.2012 - M 15 K 12.18

    Keine elternunabhängige Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule

    2.2 Die Ausbildung ist darüber hinaus auch insoweit nicht gefährdet, als die Mutter der Klägerin dieser seit September 2011 Kindergeld in Höhe von 184,- EUR monatlich weitergeleitet hat, das nach § 1612b Abs. 1 BGB der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs dient und ebenfalls zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (vgl. BayVGH v. 6.7.2009 - 12 CE 09.1359/12 C 09.1361; v. 2.9.2009 - 12 ZB 09.2266; VG München v. 25.5.2009 - M 15 E 09.2114; v. 27.8.2009 - M 15 K 09.2113).
  • VGH Bayern, 18.10.2013 - 12 C 13.1520

    Anrechnung von selbst bezogenem Kindergeld bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG

    In diesem Zusammenhang sind jedoch das an den Auszubildenden selbst ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 184 EUR (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 12 CE 09.1359, 12 C 09.1361 - juris; B.v. 2.12.2009 - 12 ZB 09.2266 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 2.11.2012 - 1 K 2105/12 - juris) wie auch Leistungen Dritter an den Auszubildenden (VG Düsseldorf a.a.O; vgl. ferner Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 36 Rn. 9.4, 9.5) bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
  • VG München, 27.08.2009 - M 15 K 09.2113

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Kindergeld

    Mit Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2009 (M 15 E 09.2114) wurde der Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des BayVGH vom 6. Juli 2009 (12 CE 09.1359 und 12 C 09.1361) zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 02.12.2009 - 12 ZB 09.2266

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2009 Az. 12 CE 09.1359 und 12 C 09.1361 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und zur Prozesskostenhilfe ausgeführt hat, können nach dem hier einschlägigen § 36 Abs. 1 und 3 BAföG Vorausleistungen nur geleistet werden, wenn (1) der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und (2) die Ausbildung gefährdet ist.
  • VG München, 07.04.2011 - M 15 K 10.1104

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen (hier: ...); Verwertbarkeit;

    Diesbezüglich hat der Beklagte eine Vorausleistung mit Bescheid vom 23. Februar 2010 jedoch ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil die Ausbildung des Klägers in Höhe des im Bescheid vom 10. Dezember 2009 angerechneten Unterhaltsbeitrags von 123, 03 EUR nicht gefährdet ist, da das von der Mutter an den Kläger weitergereichte Kindergeld in Höhe von monatlich 160 EUR eine Unterhaltsleistung darstellt und dementsprechend den Unterhaltsbedarf mindert (vgl. § 1612b BGB; BayVGH v. 2.12.2009 Az. 12 ZB 09.2266 und v. 6.7.2009 Az. 12 CE 09.1359; VG München v. 25.5.2009 Az. M 15 E 09.2114 und v. 27.8.2009 Az. M 15 K 09.2113).
  • VGH Bayern, 20.08.2009 - 12 C 09.1909

    Ausbildungsförderung/Prozessrecht; Beschwerde gegen Versagung von

    Er nimmt zudem Bezug auf die Entscheidungsgründe in seinem Beschluss vom 6. Juli 2009 (Az. 12 CE 09.1359 und 12 C 09.1361), wonach sich die ursprünglich von der Klägerin angefragte Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 und 3 BAföG findet.
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