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   FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08   

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FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08 (https://dejure.org/2008,13053)
FG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 12 K 718/08 (https://dejure.org/2008,13053)
FG München, Entscheidung vom 23. September 2008 - 12 K 718/08 (https://dejure.org/2008,13053)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine Sonderausgaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldgeld als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG); Qualifizierung einer Schule als Ersatzschule oder Ergänzungsschule

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1; ; BayEUG Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine nach Landesrecht nur angezeigte Ergänzungsschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine nach Landesrecht nur angezeigte Ergänzungsschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1456
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Länder, die die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, z.B. Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BStBl II 2005, 518, m.w.N.).

    Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe sollte auf den Besuch solcher Schulen beschränkt werden, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (vgl. Urteile in BStBl II 2005, 518 und vom 16. November 2005 XI R 79/03, BStBl II 2006, 377, m.w.N.).

    Dieser Unterstützung dient auch die Regelung über die Anerkennung von Sonderausgaben in Höhe des gezahlten Schulgelds (vgl. BT-Drucks 11/7833, S. 8; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 690; BFH-Urteil in BStBl II 2005, 518).

    Diese sind vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 518).

    Wie der BFH für eine Deutsche Schule im Ausland erkannt hat (Urteil in BStBl II 2005, 518), genügt für eine Abzugsfähigkeit von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG allerdings auch eine Einbeziehung der Schule in das öffentliche deutsche Schulwesen durch Anerkennung seitens der KMK.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Außerdem verstoße § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rs. C-76/05 und C-318/05 vom 11. September 2007 gegen Gemeinschaftsrecht.

    Mit Urteil vom 11. September 2007 Rs. C - 76/05 (HFR 2007, 1253) hat der EuGH entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EGV fallen (also keine Privatschulen sind, die sich im wesentlichen aus privaten Mitteln finanzieren), Art. 18 EGV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    In seinem Urteil vom 5. April 2006 XI R 1/04, BStBl II 2006, 682 hat der BFH außerdem für die öffentlich-rechtliche Europäische Schule entschieden, dass diese durch staatliche Akte des Bundesgesetzgebers einen Status erlangt habe, der einer staatlich genehmigten Schule i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entspreche.

    Dabei war maßgeblich, dass der Deutsche Bundestag den verschiedenen Protokollen und Satzungen, die zur Gründung und zum weiteren Betrieb von Europäischen Schulen verabschiedet worden waren, in mehreren Gesetzen ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. die Nachweise im Urteil in BStBl II 2006, 682).

  • FG Köln, 14.02.2008 - 10 K 7404/01

    Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Der Gleichheitssatz kann nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigung, die die Mitglieder einer begünstigten Gruppe erhalten, auch auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt wird (vgl. FG Köln vom 14. Februar 2008 10 K 7404/01, DStR 2008, 663 und FG München vom 29. Mai 2008 15 K 3058/05, [...]).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Eine europarechtswidrige Diskriminierung läge auch in diesem Fall nicht vor (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl II 2005, 473 für den Fall von Schuldgeldzahlungen an ein britisches College, deren Höhe eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und die deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten).
  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Dieser Unterstützung dient auch die Regelung über die Anerkennung von Sonderausgaben in Höhe des gezahlten Schulgelds (vgl. BT-Drucks 11/7833, S. 8; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 690; BFH-Urteil in BStBl II 2005, 518).
  • BFH, 16.11.2005 - XI R 79/03

    Sonderausgaben: Schulgeld

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe sollte auf den Besuch solcher Schulen beschränkt werden, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (vgl. Urteile in BStBl II 2005, 518 und vom 16. November 2005 XI R 79/03, BStBl II 2006, 377, m.w.N.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BStBl II 1997, 621), der der Senat folgt, werden Steuerpflichtige, deren Kinder andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG aufgezählten Schulen besuchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit Kindern, die eine Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besuchen, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.
  • FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05

    Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats

    Auszug aus FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
    Der Gleichheitssatz kann nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigung, die die Mitglieder einer begünstigten Gruppe erhalten, auch auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt wird (vgl. FG Köln vom 14. Februar 2008 10 K 7404/01, DStR 2008, 663 und FG München vom 29. Mai 2008 15 K 3058/05, [...]).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

    a) Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24a Satz 2 EStG 2009 findet jedoch auf das von inländischen Schulen in freier Trägerschaft oder von überwiegend privat finanzierte Schulen (Privatschulen) erhobene Schulgeld keine Anwendung (so auch Senatsurteile vom 19. Oktober 2011 X R 27/09 und X R 48/09, jeweils www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen; FG München, Urteil vom 23. September 2008  12 K 718/08, EFG 2009, 1456, und Sächsisches FG, Urteil vom 1. Oktober 2009  1 K 2304/07, EFG 2010, 1030).

    Sie führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (so auch FG München, Urteile in EFG 2009, 1456, und vom 28. April 2010  1 K 1758/07, EFG 2010, 1310; Korte, Anmerkung zum Urteil in EFG 2010, 1310, 1314; a.A. Nacke, Der Betrieb 2008, 2792).

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

    Sie führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (so auch FG München, Urteile vom 23. September 2008  12 K 718/08, EFG 2009, 1456, und vom 28. April 2010  1 K 1758/07, EFG 2010, 1310; Korte, Anmerkung zum Urteil in EFG 2010, 1310, 1314; a.A. Nacke, Der Betrieb 2008, 2792).
  • FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07

    Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen

    Diese sind vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (Finanzgericht München, Urteil vom 23. September 2008 12 K 718/08, EFG 2009, 1456, m.w.N., Revision eingelegt, Az. des Bundesfinanzhofs - BFH -: X R 27/09).

    e) Auch im Übrigen ergeben sich weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtabzugsfähigkeit des streitigen Schulgeldes gegen Verfassungsnormen bzw. gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen könnten (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1881 sowie Finanzgericht München, Urteil in EFG 2009, 1456).

  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1456 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08

    Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter

    Der Gleichheitssatz kann nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigung, die die Mitglieder einer begünstigten Gruppe erhalten, auch auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt wird (vgl. FG Köln, Urteil vom 14. Februar 2008, 10 K 7404/01, DStR 2008, 663; FG München, Urteil vom 23. September 2008, 12 K 718/08, EFG 2009, 1456).
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