Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.09.2009 - 12 U 155/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
§ 2 ABRV
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der unerwartet schweren Erkrankung in der Reiserücktrittversicherung; Berechtigung zum Rücktritt wegen schweren postoperativen Komplikationen bei bekannter Grunderkrankung; Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Stornierung der Reise
- rabüro.de
Zum Begriff der unerwartet schweren Erkrankung in der Reiserücktrittversicherung
- reise-recht-wiki.de
Unerwartete schwere Erkrankung
- Judicialis
ABRV § 2 Nr. 1; ; ABVR § 5
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Reiserücktrittskostenversicherung / Unerwartet schwere Erkrankung /Unverzügliche Stornierung / Überlegungsfrist
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ABRV § 2 Nr. 1; ABRV § 2 Nr. 5
Dem VN ist im Rahmen der Pflicht zur unverzüglichen Stornierung der Reise eine nach den Umständen zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzugestehen - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ABRV § 2 Nr. 1; ABVR § 5
Begriff der unerwartet schweren Erkrankung in der Reise Rücktrittversicherung; Berechtigung zum Rücktritt wegen schwerer Post operativer Komplikationen bei bekannter Grunderkrankung; Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Stornierung der Reise - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unerwartete Komplikationen - Reiserücktrittsversicherung muss zahlen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Reiserücktrittsversicherung: Krankheitskomplikationen als unerwartet schwere Erkrankung
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 02.06.2009 - 2 O 62/09
- OLG Karlsruhe, 17.09.2009 - 12 U 155/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 169
- VersR 2010, 110
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Berlin, 04.06.2002 - 7 S 63/01
Auslegung des Begriffs "unerwartet" im Sinne einer mangelnden subjektiven …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2009 - 12 U 155/09
Mit letzterer war zu rechnen, sie war für den Kläger als Durchschnittsbetrachter vorhersehbar (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1991, 661; LG Berlin VersR 2003, 202). - OLG Köln, 29.10.1990 - 5 U 8/90
Anspruch aus Reiserücktrittskostenversicherung bei schon im Buchungszeitpunkt …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2009 - 12 U 155/09
Mit letzterer war zu rechnen, sie war für den Kläger als Durchschnittsbetrachter vorhersehbar (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1991, 661; LG Berlin VersR 2003, 202).
- AG Kusel, 20.11.2013 - 2 C 335/13
Für den Eintritt des Versicherungsfalls einer unerwarteten schweren Erkrankung …
Demnach muss die Stornierung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, wobei dem Erklärenden eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzugestehen ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 169 (171).Zunächst durfte beim Kläger das Bewusstsein und die Erkenntnis reifen, dass die nunmehr gestellte Diagnose eine Reise unmöglich macht (s. hierzu m.w.N. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 169 (171); Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, VB-Reiserücktritt 2008, &8 4 Rn. 2).
Es kann dabei -Seite 8 - offen bleiben, ob eine unverzügliche Stornierung bereits am Folgetag, dem 04.04.2013, hätte erfolgen müssen (in diese Richtung: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 169 (171)).
- AG Wiesbaden, 29.01.2013 - 91 C 3117/11 Wenn aufgrund der Grunderkrankung der Versicherungsnehmer um eine anstehende Operation einer Risikoperson weiß, liegt eine unerwartet schwere Erkrankung beziehungsweise eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung vor, wenn es zu einer schweren postoperativen Komplikation kommt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2009, Az. 12 U 155/09).
Der Begriff "unerwartet" ist dabei stets subjektiv auszulegen und bedeutet mangelnde Voraussehbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.06.2002, Az. 7 S 63/01; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2009, Az. 12 U 155/09).
- LG Heidelberg, 11.08.2011 - 2 S 10/11
Reiserücktritt wegen Transplantation
Im vom OLG Karlsruhe am 17.09.2009 (Az.: 12 U 155/09) entschiedenen Fall kam es nach einer Operation zu postoperativen Komplikationen, die vom Gericht als eigenständige Erkrankung eingeordnet wurden.