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   KG, 21.11.1991 - 12 U 5939/90   

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KG, 21.11.1991 - 12 U 5939/90 (https://dejure.org/1991,11079)
KG, Entscheidung vom 21.11.1991 - 12 U 5939/90 (https://dejure.org/1991,11079)
KG, Entscheidung vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 (https://dejure.org/1991,11079)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 58/08

    Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

    Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a. A. Kümmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rn. 10).
  • LG Bochum, 04.07.2012 - 6 O 217/10

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Privatpatienten aufgrund

    Zudem sind in Abgrenzung zu den Heilbehandlungskosten darunter auch alle Aufwendungen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Geschädigten infolge seiner Verletzungen durch eine dauernde Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. Kammergericht NZV 1992, 236).

    Dabei ist aber die medizinische Erforderlichkeit bzw. der konkrete Bedarf stets zu prüfen, denn die Erstattungsfähigkeit von Kosten für solche Maßnahmen steht immer unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Maßnahme medizinisch indiziert ist (vgl. Kammergericht NZV 1992, 236; LG Bonn SP 2009, 12; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 843 Rdnr. 63).

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