Rechtsprechung
OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 76/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Entgegenhaltens eines weniger als fünf Prozent des Kaufpreises ausmachenden Sachmangels gegenüber dem Gesamtkaufpreisanspruch des Verkäufers; Verpflichtung des Käufers zur Konkretisierung des geltend gemachten Gewährleistungsrechtes oder Gegenrechtes im ...
- Judicialis
BGB a.F. § 459 Abs. 1 Satz 2; ; BGB a.F. § 459 Abs. 1; ; BGB a.F. § 459; ; BGB a.F. § 459 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 433 Abs. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für einen Sachmangel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sachmangel weniger als fünf Prozent des Gesamtkaufpreisanspruchs?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Geringfügiger Mangel
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Geringfügiger Mangel
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Fünf Prozent als Untergrenze für Sachmangel
Verfahrensgang
- LG Mainz, 23.12.2004 - 4 O 449/03
- OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 76/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03
Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 76/05
Die grundsätzliche Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung soll allerdings auf solche Tatsachen beschränkt sein, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 61); denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als eine eingeschränkte zweite Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden", der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; 14/6036, S. 118, 124; BGH NJW 2004, 2751; 2005, 291). - BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03
Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 76/05
Die grundsätzliche Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung soll allerdings auf solche Tatsachen beschränkt sein, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 61); denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als eine eingeschränkte zweite Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden", der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; 14/6036, S. 118, 124; BGH NJW 2004, 2751; 2005, 291).