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   VG Berlin, 07.08.2015 - 12 L 279.15   

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https://dejure.org/2015,21811
VG Berlin, 07.08.2015 - 12 L 279.15 (https://dejure.org/2015,21811)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2015 - 12 L 279.15 (https://dejure.org/2015,21811)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. August 2015 - 12 L 279.15 (https://dejure.org/2015,21811)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2015 - 12 L 279.15
    Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 7.13 - juris Rdnr. 16 ff.).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2015 - 12 L 279.15
    Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 1 C 13.14 - juris Rdnr. 24).
  • BVerwG, 29.04.1985 - 1 B 149.84

    Streitigkeit um die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers - Voraussetzung für

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2015 - 12 L 279.15
    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Antragsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Antragstellers eingreifen (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - BVerwG 1 B 149.84 - juris Rdnr. 9).
  • VG Potsdam, 16.12.2015 - 9 L 1406/15

    Bürger hat keinen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch gegen die Verwaltung /

    Daher setzt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch die begründete Besorgnis voraus, der Antragsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Antragstellers eingreifen (VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2015 - 12 L 279.15 -, Juris Rn. 9 m.w.N.).
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