Rechtsprechung
| BSG, 31.01.1973 - 12/3 RK 4/71 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BSG, 20.04.1972 - 1 RA 11/71
Öffentlicher Dienst - Tätigkeit von Geistlichen - Versicherungszeiten in der DDR …
Auszug aus BSG, 31.01.1973 - 3 RK 4/71
sicherungs- bzw° Beitragspflicht erfaßt würde° Der erkennende Senat macht sich diese Auffassung" die der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in ähnlich liegenden Streifällen entspricht (vgl° BSG 209 125; BL} 66)? nach Prüfung der Rechtslage zu eigen° Es kann daher offen bleiben" ob die Versicherungspflicht während der Beschäftigung beim privaten Arbeitgeber auch deswegen zu bejahen ist" weil der ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte nach der Entscheidung des BSG vom 200 April 1972 (AZC: 1 RA 11/71 = SozR Nr" 6 zu @ l? FRG) bereits mit dem Zeitpunkt der Beurlaubung und nicht erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses aus der vere sicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist" so daß es an einer Versicherungsfreiheit fehlt, die sich auf das private Beschäftigungsverhältnis erstrecken kann° " Das Vorbringen der Klägerin gegen die Versicherungspflicht rechtfertigt keine andere Entscheidung° Die Revision sieht es zwar nicht als sinnvoll an7 die Beamten in ihrer Beschäftigung bei der Klägerin der Versicherungspflicht zu unterwerfen" weil der Beigeladene zu 3) wegen der Anrechnung der Beschäftigungszeit beim Ruhegehalt keine Nachteile in seiner Beamtenversorgung erleide und der Beigeladene zu 4) in der gesetzlichen Rentenversicherung mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Rentenanspruch erwerben könne" Die Revision übersieht hierbei die Nachteile" die im Falle der Nachversicherung für die Beigeladenen zu 5) und 4) gleichwohl dadurch entstehen können, daß die Zeit der privaten Beschäftigung für die Nachversicherung und für den RentenansPruch ausfüllto Diese Nachteile können auch nicht dadurch beseitigt werden? daß die.
- BVerwG, 08.11.1988 - 2 B 158.88
Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes …
auf den § 6 Abs. 2 AVG Bezug nimmt, bezieht sich nur auf die Tätigkeit als Beamter, nicht dagegen auf eine außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübte Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 1973 - 12/3 RK 4/71 - …und vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - <;…">169%20RVO%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 169 RVO Nr. 1>, jeweils mit weiteren Nachweisen). Daher braucht der Dienstherr für eine außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolgte Beschäftigung, die also nicht in Dienstleistung für den Dienstherrn bestand und für die dieser keine Besoldung oder sonstige Vergütung geleistet hat, im Falle einer Nachversicherung beim Ausscheiden des Beamten keine Beiträge nachzuentrichten (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 1973 - 12/3 RK 4/71 - ).
Demgemäß geht auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht davon aus, daß schon die Berücksichtigung einer Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zur Versicherungsfreiheit und damit auch ggf. zur Nachversicherungspflicht des Dienstherrn hinsichtlich einer während des Urlaubs ausgeübten privatrechtlichen Beschäftigung führe, sondern sie hat dafür jedenfalls eine besondere Einbeziehung in die Gewährleistung der Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung verlangt; ob eine solche Einbeziehung überhaupt möglich ist, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. November 1973 - 12 RK 22/72 - (DöD 1974, 60) unter bestimmten Voraussetzungen bejaht, in den Urteilen vom 31. Januar 1973 - 12/3 RK 4/71 - (…a.a.O.) und vom 5. November 1980 - 11 RA 118/79 - (BSGE 50.289 ) offengelassen.
- BSG, 22.05.1974 - 12 RK 7/73 Umstritten war, ob sie bei dieser anderen Beschäftigung noch wegen der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei oder oh sie in der anderen Beschäftigung versicherungspflichtig vom 31.1.1973 waren 12/3 RK 4/71 :.
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