Rechtsprechung
| VG Oldenburg, 28.10.2010 - 12 A 58/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Ausbildungsförderung für Erststudium einer Russin nach einem von Deutschland aus an einer Universität in Russland abgeschlossenen Fernstudium
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Erststudium; Fernstudium; Kind, deutsches
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Erststudium; Fernstudium; Kind, deutsches
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland …
Auszug aus VG Oldenburg, 28.10.2010 - 12 A 58/10
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 10. April 2008 (Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, NVwZ 2008, 1131) ausgeführt, dass die Erwägungen auch für die Fallkonstellationen gelten, bei denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte. - BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95
Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz …
Auszug aus VG Oldenburg, 28.10.2010 - 12 A 58/10
Deshalb gilt diese Regelung nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben, da davon auszugehen ist, dass es Vertriebenen bis zu ihrer Ausbildung nicht möglich war, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, und sie sich deshalb in der Zeit vor ihrer Ausreise nicht freiwillig dahin entschieden haben, ihre Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in ihrem Herkunftsland durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200).
- BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18
Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; …
Rn. 28 Das vom Oberverwaltungsgericht vertretene zusätzliche Erfordernis eines (kausalen) Zusammenhangs zwischen Aufenthaltsbegründung und Ausbildungsaufnahme im Inland ist daher in der Rechtsprechung der übrigen Instanzgerichte wie auch in der Literatur weder aufgestellt noch sinngemäß geprüft worden (vgl. OVG Saarlouis…, Urteil vom 18. März 2019 - 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen…, Urteil vom 9. November 2016 - 15 K 400/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 - juris Rn. 19 f.), sondern der Sache nach und im Ergebnis zu Recht auf Ablehnung gestoßen (OVG Hamburg…, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 4 Bs 47/15 - juris Rn. 19; VG Hamburg…, Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 - juris Rn. 30 f.;… Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 E 5/15 - juris Rn. 13 …und Urteil vom 30. April 2015 - 2 K 4825/13 - juris Rn. 19 ff.;… Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 37). - VG Gelsenkirchen, 09.11.2016 - 15 K 400/15
Ausländischer Studienabschluss; Ehegatte; teleologische Reduktion
Rn. 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, VG Dresden, Urteil vom 13. November 2014 - 5 K 1867/11-, VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 -, VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 -, VG München, Urteil vom 20. März 2008 - M 15 K 07.306 -, alle Entscheidungen in juris, Rothe/Blanke, BAföG-VV, 5. Auf.Rn. 46 vgl. auch VG München, Urteil vom 12. November 2009 - M 15 K 09.1788 -, VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 - beide Entscheidungen in juris.
- VG Freiburg, 18.06.2012 - 6 K 1211/09
Ausländischer Studienabschluss als Erstausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 BaföG; …
Rn. 24 Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
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