Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.1983 - 12 A 95/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 1983, 946
Wird zitiert von ... (4)
- VG Neustadt, 12.03.2018 - 4 K 958/17
Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die …
Dieser Wert ist daher bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes grundsätzlich abzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, - 12 A 95/82.OVG - DÖV 1983, 946).Naheliegender sind wohl Kostenanteile von (mindestens) 5 Prozent (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.) bzw. 3 Prozent (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris), die aber auch schon über der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG liegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A 10023/01.OVG - und Urteil vom 25. November 1999 - 12 A 12472/98.OVG - KStZ 2001, 90).
Es muss daher der Entscheidung des Beklagten vorbehalten bleiben, den Kostenanteil festzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.).
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 885/22
Gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei verstorbenem Kläger, im Anschluss an 6 K …
Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 BbgBKG die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die Landkreise und die kreisfreien Städte; allein sie haben eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten, nicht aber der beklagte Verband (anders etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983 - 12 A 95/82 -, juris für den nicht zu vergleichenden Fall einer Verbandsgemeinde).Selbst wenn man insoweit den Abzug eines Gemeindeanteils für Brandschutz für geboten erachten würde, wäre dieser mit maximal 3 % (vgl. Hessischer VGH…, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O.) oder 5 % (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.) des umlagefähigen Aufwandes gering zu veranschlagen (…so auch Dietzel, a.a.O., Rn. 593a: geringer Eigenanteil der Gemeinde), was sich angesichts des ausweislich der Kalkulation höchstzulässigen Beitragssatzes von 0, 46 Euro/m² gegenüber satzungsmäßigen 0, 41 m² (vgl. § 3 Abs. 1 WABS 2024) und dem dadurch anzunehmenden "Puffer" nicht auswirken würde, wären hiernach doch mindestens 0, 44 Euro/m² nach wie vor gerechtfertigt.
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 624/22
Abzug Gemeindeanteil; hier: Hydranten; Ringverbund, Anforderungen an die …
Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 BbgBKG die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die Landkreise und die kreisfreien Städte; allein sie haben eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten, nicht aber der beklagte Verband (anders etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983 - 12 A 95/82 -, juris für den nicht zu vergleichenden Fall einer Verbandsgemeinde).Selbst wenn man insoweit den Abzug eines Gemeindeanteils für Brandschutz für geboten erachten würde, wäre dieser mit maximal 3 % (vgl. Hessischer VGH…, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O.) oder 5 % (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.) des umlagefähigen Aufwandes gering zu veranschlagen (…so auch Dietzel, a.a.O., Rn. 593a: geringer Eigenanteil der Gemeinde), was sich angesichts des ausweislich der Kalkulation höchstzulässigen Beitragssatzes von 0, 46 Euro/m² gegenüber satzungsmäßigen 0, 41 m² (vgl. § 3 Abs. 1 WABS 2024) und dem dadurch anzunehmenden "Puffer" nicht auswirken würde, wären hiernach doch mindestens 0, 44 Euro/m² nach wie vor gerechtfertigt.
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1984 - 7 A 20/84 Der Einbau öffentlicher Hydranten in die Wasserversorgungsanlage und die Unterhaltung dieser Hydranten dienten hier sowohl der Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung und damit dem örtlichen Brandschutz (vgl. dazu OVG Rh-Pf, Urteil vom 17. Februar 1983 - 12 A 95/82 -, DÖV 1983, S. 946) als auch der Wasserversorgung der Bevölkerung oder gewerblicher Betriebe, etwa bei Rohrbrüchen, Schaustellungen, Wirtschaftszelten, Tief- und Hochbauarbeiten (vgl. Abschn. X Nr. 1 der Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen der Klägerin).
Sie ist nämlich von der Durchführung der ihr nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfe vom 27. Juni 1974 (GVBl. S. 265) bzw. nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02. November 1981 (GVBl. S. 247) obliegenden Aufgabe, eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen, durch die Herstellung und Unterhaltung einer auch mit Wasserentnahmestellen für Brandschutzzwecke versehenen Wasserversorgungsanlage seitens der Klägerin freigestellt worden (vgl. hierzu OVG Rh-Pf, Urteil vom 17. Februar 1983, aaO).
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