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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.02.2004 - 12 B 03.1941   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23340
VGH Bayern, 19.02.2004 - 12 B 03.1941 (https://dejure.org/2004,23340)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.02.2004 - 12 B 03.1941 (https://dejure.org/2004,23340)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 12 B 03.1941 (https://dejure.org/2004,23340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BSHG § 107; ; AGBSHG Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe bei Umzug des Hilfeempfängers; Erstattungspflicht des nach Maßgabe des bisherigen Aufenthaltsortes zuständigen Trägers; Schutz der Orte mit Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ; Sachliche Zuständigkeit des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2004 - 12 B 03.1941
    Insbesondere sind die Hilfeempfänger "verzogen" im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG, als sie das Übergangswohnheim in K. verließen und ohne weiteren Aufenthalt in L. eine Wohnung bezogen (vgl. BVerwG vom 18.3.1999 FEVS 49, 434 = NVwZ-RR 1999, 583 = NDV-RR 1999, 73).
  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489

    Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2004 - 12 B 03.1941
    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil vom 25. September 2003, Az. 12 B 99.3489, seine gegenteilige Auffassung aufgegeben und sich insoweit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 107 BSHG angeschlossen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 7 S 577/05

    Zur Rückerstattung von Erstattungsleistungen nach § 112 SGB 10

    Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.02.2004 - 12 B 03.1941 - auf der Grundlage eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig entschieden habe, dass eine Kostenerstattung, wie sie auch hier in Rede stehe, nach bayerischem Landesrecht nicht der örtliche, sondern der überörtliche Träger der Sozialhilfe zu leisten habe.

    Die hier maßgebliche Vorschrift des Artikels 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 BayAGBSHG sei nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2004 - 12 B 03.1941 - dahingehend zu verstehen, dass sie den Schutz des Ortes der Einrichtung erweitere, indem sie die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers verlängere, allerdings nur auf längstens zwei Jahre nach Verlassen des Übergangswohnheims durch die betroffenen Hilfeempfänger.

    Dies hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.03.2003 - 5 C 10.02 -, BVerwGE 118, 48) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19.02.2004 - 12 B 03.1941 -) ausführlich und zutreffend dargelegt.

  • LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 237/10

    Spätaussiedler im Sinne des Art. 7 Abs. 1d Nr. 2 AGBSHG in der bis zum 31.12.2004 …

    Diese Vorschrift erweitere und verlängere die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wie die Kostenerstattungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG in zeitlicher Hinsicht um einen Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Verlassen des Übergangswohnheims (BayVGH, Urteil vom 19.02.2004, 12 B 03.1941).

    Diese Vorschrift erweitert und verlängert die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wie die Kostenerstattungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG in zeitlicher Hinsicht um einen Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Verlassen des Übergangswohnheims (BayVGH, Urteil vom 19.02.2004, 12 B 03.1941).

  • VG Stuttgart, 27.01.2005 - 12 K 1347/04

    Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs eines zu Unrecht leistenden …

    Die zuletzt genannte Regelung wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 03.1941 - juris) dahin ausgelegt, dass sie den von der Vorschrift bezweckten Schutz des Einrichtungsortes in den Fällen, in denen der Aussiedler oder Spätaussiedler innerhalb von einem Monat nach Verlassen des Übergangswohnheims der Sozialhilfe bedarf, insofern erweitert, als sie die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers verlängert.
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