Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32603
VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397 (https://dejure.org/2008,32603)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2008 - 12 B 06.1397 (https://dejure.org/2008,32603)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 (https://dejure.org/2008,32603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,32603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397
    Es befand sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. November 2001 nicht mehr auf seinem Bankkonto, das schließt es aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen zuzurechnen, denn die Vermögensübertragung ist rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. bereits VGH BW vom 21.2. 1994 FamRZ 1995, 62).

    Danach ist die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist (BayVGH std. Rspr.; siehe auch OVG Saarland vom 24.4. 2006 NJW 2006, 1750 unter Hinweis auf VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid - …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397
    Dabei sind im Falle der Geltendmachung einer Darlehensverbindlichkeit mit nahen Angehörigen nicht die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum sogenannten Fremdvergleich anwendbar, nach denen solche Verträge nur anerkannt werden, wenn sie im Hinblick auf Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen (siehe dazu BFH vom 9.10.2001 DStRE 2002, 866 = GmbHR 2002, 280).
  • OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05

    Ausbildungsförderung; unentgeltliche Vermögensübertragung; Darlegungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397
    Danach ist die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist (BayVGH std. Rspr.; siehe auch OVG Saarland vom 24.4. 2006 NJW 2006, 1750 unter Hinweis auf VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).
  • VGH Bayern, 08.08.2007 - 12 ZB 07.475
    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1. 1983 NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 8.8. 2007 Az. 12 ZB 07.475 m. w. N.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824

    Zum Treuhandverhältnis unter Angehörigen im Zusammenhang mit beantragter …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23.4.2008 Az. 12 B 06.1397 m.w.N.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.

    In einem solchen Fall ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen (vgl. dazu auch BayVGH vom 23.4.2008 Az. 12 B 06.1397).

    Im Kontext mit der beantragten Ausbildungsförderung führt es jedoch im Ergebnis dazu, dass sie Steuermittel in Anspruch nimmt, um trotz an sich vorhandenen Vermögens Fördermittel zu erhalten (BayVGH vom 23.4.2008 BayVBl 2009, 22).

  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 12 BV 08.1293

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Nichtangabe von Sparguthaben; Treuhandverhältnis; …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23.4.2008 BayVBl 2009, 22 m.w.N. …und vom 28.1.2009 a.a.O.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.

    In einem solchen Fall ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen (vgl. dazu auch BayVGH vom 23.4.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.09.2008 - 12 C 08.933

    Ausbildungsförderungsrecht; Prozesskostenhilfe; Darlehen zwischen nahen …

    Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen vom 17.11.2006 Az. 12 B 05.3317 >juris< und vom 5.5.2008 Az. 12 ZB 07.1578) zur Berücksichtigung verdeckt treuhänderisch gehaltenen Vermögens und zur Berücksichtigung von Darlehen naher Verwandter als Vermögen (vgl. z. B. Urteil vom 23.4.2008 Az. 12 B 06.1397) zu Recht die Geldeinlagen zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung auf den Konten der Klägerin als deren Vermögen und die erfolgte Übertragung verschiedener Geldbeträge auf die Eltern bzw. die Mutter im April 2003 bzw. im Februar 2004 als rechtsmissbräuchlich angesehen.

    Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 1174; vgl. auch BayVGH vom 23.4.2008 a.a.O.), wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden.

    Die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten ist förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen wurde, also eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht, die Gewährung des Darlehens aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer freiwilligen Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgegrenzt werden kann und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist (vgl. BayVGH vom 23.4.2008 a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Bayern
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht