Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 12 B 720/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über den Aufnahmestopp in einem Heim für betreutes Wohnen im summarischen Verfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über den Aufnahmestopp in einem Heim für betreutes Wohnen im summarischen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 05.06.2013 - 7 L 167/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 12 B 720/13
Wird zitiert von ... (2)
- VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
Aufnahmestopp; Dienstplangestaltung; Fachkraftquote; Mangel; Pflegeheim
Rn. 42 Diese Regelung findet vorliegend in Abgrenzung zur (Teil-) Untersagung des Betriebs nach § 13 NuWG Anwendung, denn nach § 2 Abs. 2 NuWG ist der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner/innen abhängig, sodass der streitgegenständliche Aufnahmestopp nicht etwa als (Teil-) Betriebsuntersagung zu werten ist (ebenso zu ähnlichen Regelungen wie § 11 NuWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2006 - 6 S 2074/05 -, Beschluss vom 8.6.2004 - 6 S 22/04 - sowie Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 - VG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2002 - 10 K 74/01 - zitiert jeweils nach juris.Ein mangelfreier Betrieb der Einrichtung erfordert die Einhaltung personeller Vorgaben und eine hinreichende Besetzung der Schichten bei der Personaleinsatzplanung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 -, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2016 - 4 A 172/14
Notwendiger Personaleinsatz für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bewohner …
Dazu hat das Verwaltungsgericht auf die von ihm in weiten Teilen zitierten Gründe seines Beschlusses vom 5.6.2013 - 7 L 167/13 (VG Arnsberg) - Bezug genommen, mit dem es einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hatte, desweiteren auf die ebenfalls ausführlich zitierten Gründe des im dagegen von der Klägerin angestrengten Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 -, mit dem dieser das Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten beider Instanzen auferlegt hatte, nachdem die Beteiligten das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
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