Rechtsprechung
| VGH Bayern, 02.10.1997 - 12 B 97.188 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 02.10.1997 - 12 B 97.188
- BVerwG, 26.08.1998 - 5 B 5.98
- BVerwG, 10.11.1998 - 5 B 5.98
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 07.04.2003 - 4 L 3271/00
Erziehungsbeihilfe; Fachhochschule; Förderung; Grundrente; Kriegsopferfürsorge; …
Im übrigen ist eine weitere Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt, nämlich dass die gewünschte weitere Ausbildung (Studium der Rechtswissenschaften) die vorhergehende (FH - Verwaltung -) "in derselben Richtung fachlich weiterführt" (BVerwG, Beschl. v. 3.11.1995 - BVerwG 5 B 8.95 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 114; Bay VGH, Urt. v. 2.10.1997 - 12 B 97.188 - VGHE 51, 83). - VG Ansbach, 05.10.2009 - AN 2 K 08.01785
Fachliche Weiterführung einer Ausbildung in derselben Richtung durch eine weitere …
Dabei sind für eine Ausbildung die Wissenssachgebiete prägend, die die Ausbildung charakterisieren, ihre Identität ausmachen, ihr "Gesicht" bestimmen (vgl. zu alledem insbesondere BVerwG vom 23.1.1992 Az: 5 C 69/88, DVBl 1992, 632, m.w.N. aus der Rechtsprechung; BayVGH vom 2.10.1997 Az.: 12 B 97.188, VGH n.F. 51, 83). - VG Ansbach, 31.03.2006 - AN 2 K 04.03650 In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 2.10.1997 Az. 12 B 97.188) ist aber bereits geklärt, dass die Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst an der Bayerischen Beamtenfachhochschule - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung - nicht durch ein Studium der Rechtswissenschaften im Sinne dieser Vorschrift "in derselben Richtung fachlich weitergeführt wird" (vgl. auch die in dieser Entscheidung zitierte und verwertete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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