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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.06.2008 - 12 BV 07.3472   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25671
VGH Bayern, 30.06.2008 - 12 BV 07.3472 (https://dejure.org/2008,25671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2008 - 12 BV 07.3472 (https://dejure.org/2008,25671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 12 BV 07.3472 (https://dejure.org/2008,25671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kein Anspruch von Eltern auf Förderung eines Betreuungsplatzes nach der Gastkinderregelung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

  • Judicialis

    BayKiBiG Art. 18 Abs. 1; ; BayKiBiG Art. 19; ; BayKiBiG Art. 22 Abs. 1; ; BayKiBiG Art. 23 Abs. 1; ; BayKiBiG Art. 23 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergartenrecht; Heimrecht: Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Betriebskostenförderung; Anspruch der Eltern auf Förderung eines Betreuungsplatzes nach der Gastkinderregelung verneint; Zwingende persönliche Gründe im Sinn des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG bejaht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Förderung eines Kindergartenplatzes nach der Gastkinderregelung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Geltendmachung eines Anspruchs auf Förderung der Betriebskosten eines Kindergartens für die Einrichtung durch die Eltern eines Kindes im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Augsburg, 11.11.2008 - Au 3 K 08.268

    Kindergarten; in anderer Gemeinde als der Aufenthaltsgemeinde; …

    Dementsprechend bezieht sich das den Eltern in Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG hinsichtlich der ausnahmsweisen Förderung des Besuchs eines in einer anderen Gemeinde gelegenen Kindergartens eingeräumte Antragsrecht lediglich auf die Klärung der für den Umfang der Förderung bedeutsamen Frage, ob zwingende persönliche Gründe die Wahl eines solchen Betreuungsplatzes rechtfertigen (BayVGH vom 30.6.2008, 12 BV 07.3472; vom 29.9.2008, 12 ZB 08.979).

    Soweit die Kläger die Klärung der Frage erstreben, ob zwingende persönliche Gründe ausnahmsweise den Besuch eines außerhalb der Aufenthaltsgemeinde gelegenen Kindergartens rechtfertigen, ist eine Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und zulässig (vgl. auch BayVGH vom 30.6.2008, a.a.O.).

    So kann etwa der langjährige Besuch einer außerhalb einer Gemeinde gelegenen Einrichtung rechtfertigen, dass das Kind um einer kontinuierlichen Entwicklung willen nicht aus dem gewohnten Umfeld im letzten Jahr vor der Einschulung herausgerissen wird (vgl. BayVGH vom 30.6.2008, a.a.O.).

    Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BayVGH vom 30.6.2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

    Denn Inhaber eines Anspruchs auf Betriebskostenförderung ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 22 Abs. 1 BayKiBiG lediglich der Träger der Einrichtung; nur er ist berechtigt, von dem Beklagten eine Betriebskostenförderung zu beanspruchen (vgl. Urteil des Senats vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3472).

    Rn. 28 1.3 Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob die Kläger von dem Beklagten eine Feststellung dahin beanspruchen können, dass zwingende persönliche Gründe den Besuch des Katholischen Kinderhauses … in … durch ihre Tochter im Kindergartenjahr 2007/2008 und gegebenenfalls auch die folgenden Kindergartenjahre im Sinn von Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG rechtfertigen (vgl. zu diesem Anspruchsinhalt des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG Urteile des Senats vom 30.6.2008, Az. 12 BV 07.3472, und vom 8.9.2008, Az. 12 BV 08.1581), stellt sich in diesem Verfahren nicht.

  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 12 BV 08.1581

    Kinderbildung und -betreuung; Anspruch der Eltern auf Betriebskostenförderung; …

    Die Kläger selbst können vom Beklagten eine kindbezogene Betriebskostenförderung zugunsten des Beigeladenen weder aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG noch aus Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG beanspruchen (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3472), so dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts in der Nr. 1 insoweit abzuändern war.

    In der Entscheidung vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3472 führte der Senat bereits aus:.

  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 12 ZB 08.491

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der …

    Soweit die Antragsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27.2.2008 (Az. M 9 K 06.4653) in der von den Eltern erhobenen Klage auf Förderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG verweist, ergibt sich daraus schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat entschieden hat (BayVGH vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3471 und 12 BV 07.3472), dass die Eltern den Förderanspruch des Trägers nicht in eigenem Namen einklagen können.
  • VG München, 23.03.2009 - M 17 E 09.583

    Anspruch auf Kindergartenplatz

    Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2008 (12 BV 07.3472) abgeleitet werden.
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der …

    Das Ergebnis des Urteils des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als richtig, weil Eltern die finanzielle Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Betreuungsplatzes weder aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG noch aus Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG beanspruchen und deshalb nicht im eigenen Namen oder im Wege der Prozessstandschaft einklagen können (vgl. Senatsurteile vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3471 und 12 BV 07.3472; anders wohl noch Beschluss vom 24.5.2007 Az. 12 C 07.536).
  • VG Würzburg, 23.09.2008 - W 1 K 07.1102

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Kindergartenjahr; Widerruf einer …

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen bekräftigt, dass die Härtefallregelung des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG dann eingreift, wenn sich ein Kind bereits in einer Kindertagesstätte eingelebt und dort mit anderen Kindern Freundschaften geschlossen hat, so dass es für die Entwicklung des Kindes schädlich wäre, wenn es die Betreuungseinrichtung wechseln müsste (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.06.2008 Nr. 12 Bv 07.3472).
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