Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.05.2004 - 12 C 04.296 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
VwGO § 166; ; ZPO § 114; ; BSHG § 5; ; BSHG § 11; ; BSHG § 12 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Klage; Übernahme der Einlagerungskosten für den Hausrat und Übernahme einer Darlehensschuld; Deckung des Unterkunftsbedarfs; Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe; Schuldentilgung als Aufgabe ...
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 13.01.2004 - Au 3 K 03.1554
- VGH Bayern, 14.05.2004 - 12 C 04.296
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.12.1995 - 5 C 28.93
Unterkunftskosten - Ordnungsbehörde - Abwendung drohender Obdachlosigkeit - …
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2004 - 12 C 04.296
Diese Aufwendungen waren daher unmittelbar mit der Deckung seines Unterkunftsbedarfs verbunden (vgl. BVerwG vom 2.12.1995, BVerwGE 100, 136, 137).Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei Verbindlichkeiten, die zur Beschaffung, zur Nutzung oder zur Erhaltung der Unterkunft eingegangen werden müssen, um mit dem sächlichen Unterkunftsbedarf notwendig verbundene wirtschaftliche Belastungen handelt (BVerwGE 100, 136, 138).
- BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode - …
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2004 - 12 C 04.296
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein finanzieller Bedarf, der durch die Beschaffung oder Nutzung einer Unterkunft begründet oder zu deren Erhaltung notwendig ist, ungeachtet dessen, dass er auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten (Schuldentilgung) gerichtet ist, stets als sozialhilferechtlich an sich anzuerkennender Bedarf angesehen worden (BVerwGE 41, 22; 79, 46; 90, 160). - BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88
Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen - …
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2004 - 12 C 04.296
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein finanzieller Bedarf, der durch die Beschaffung oder Nutzung einer Unterkunft begründet oder zu deren Erhaltung notwendig ist, ungeachtet dessen, dass er auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten (Schuldentilgung) gerichtet ist, stets als sozialhilferechtlich an sich anzuerkennender Bedarf angesehen worden (BVerwGE 41, 22; 79, 46; 90, 160). - BVerwG, 05.10.1972 - V C 50.71
Übernahme der Tilgungslasten für ein Eigenheim im Wege der Hilfe zum …
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2004 - 12 C 04.296
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein finanzieller Bedarf, der durch die Beschaffung oder Nutzung einer Unterkunft begründet oder zu deren Erhaltung notwendig ist, ungeachtet dessen, dass er auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten (Schuldentilgung) gerichtet ist, stets als sozialhilferechtlich an sich anzuerkennender Bedarf angesehen worden (BVerwGE 41, 22; 79, 46; 90, 160).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - L 20 SO 36/06
Sozialhilfe
So kommt neben § 34 Abs. 1 SGB XII (zur Parallelfrage nach dem BSHG: Vgl. OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 04.12.2000, a.a.O.;… Berlit, NDV 2006, S. 27) auch ein unmittelbarer Rückgriff auf §§ 29 SGB XII, 22 SGB II in Betracht, sofern man die Einlagerung von Haushaltsgegenständen unmittelbar den Unterkunftskosten zuordnet (so BayVGH, Beschluss vom 14.05.2005, 12 C 04.296 = FEVS 55, 509).
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