Rechtsprechung
| VGH Bayern, 30.08.2007 - 12 C 07.2157 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Würzburg, 02.07.2013 - W 1 M 12.30281
Asyl; Vergütungsfestsetzung; Gegenvorstellung; Umdeutung in Anhörungsrüge …
Mangels einer ausdrücklichen Änderungsregelung in der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. dem RVG ist das Gericht vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit an diesen Beschluss gebunden (vgl. zu entsprechenden Beschlüssen nach der VwGO, BayVGH v. 19.1.2006 - 4 CE 05.690 - juris RdNr. 7; v. 17.4.2007 - 12 ZB 07.868 - juris RdNr. 2; v. 20.8.2007 - 12 C 07.2157 - juris RdNr. 2; v. 15.6.2012 - 14 CS 12.1041 - juris RdNr. 16).Mit diesen Vorgaben ist die Annahme außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund ungeschriebenen Richterrechts gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amts wegen abänderbar sind, nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH v. 19.1.2006 - 4 CE 05.690 - RdNr. 9; v. 17.4.2007 - 12 ZB 07.868 - juris RdNr. 4; v. 30.8.2007 - 12 C 07.2157 - juris RdNr. 2).
Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Gegenvorstellung von einem Rechtsanwalt erhoben wurde (vgl. BayVGH v. 17.4.2007 - 12 ZB 07.868 - juris RdNr. 7; v. 30.8.2007 - 12 C 07.2157 - juris RdNr. 4; v. 3.3.2008 - 3 ZB 06.1216 - juris RdNr. 6).
- VG Augsburg, 21.03.2017 - Au 5 K 15.50310
Gegenvorstellung bei nach § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidungen ausgeschlossen
Mit diesen Vorgaben ist die Annahme außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund ungeschriebenen Richterrechts gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amts wegen abänderbar sind, nicht zu vereinbaren (…vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 12 ZB 07.868 -, juris Rn. 4; U.v. 30.8.2007 - 12 C 07.2157 -, juris Rn. 2). - VGH Bayern, 03.03.2008 - 3 ZB 06.1216
Bei Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags nicht statthaft; ohne …
Im Übrigen würde sich eine Umdeutung bei Erfüllung dieses Formerfordernisses ebenfalls verbieten (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 30.8.2007 Az. 12 C 07.2157; vom 19.1.2006 Az. 4 CE 05.690 m.w.N.).
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