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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.02.2008 - 12 C 07.3270   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,76197
VGH Bayern, 21.02.2008 - 12 C 07.3270 (https://dejure.org/2008,76197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2008 - 12 C 07.3270 (https://dejure.org/2008,76197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 12 C 07.3270 (https://dejure.org/2008,76197)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete - …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 12 C 07.3270
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 30.11.1972 BVerwGE 41, 220) ist ein Wohngeldempfänger, dessen finanzieller Aufwand für den Lebensunterhalt oder für andere Zwecke nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen entspricht, aus Gründen der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln, als hätte er Einkünfte in Höhe der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt (ebenso BayVGH vom 14.01.2005 Az. 9 C 04.2505).
  • VGH Bayern, 14.01.2005 - 9 C 04.2505
    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 12 C 07.3270
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 30.11.1972 BVerwGE 41, 220) ist ein Wohngeldempfänger, dessen finanzieller Aufwand für den Lebensunterhalt oder für andere Zwecke nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen entspricht, aus Gründen der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln, als hätte er Einkünfte in Höhe der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt (ebenso BayVGH vom 14.01.2005 Az. 9 C 04.2505).
  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 12 C 11.623

    Wohngeldrecht; Prozesskostenhilfe; Plausibilitätsprüfung

    Rn. 7 Soweit der Kläger vorträgt, er begehre gerade wegen der vom Beklagten dargelegten Lücke zwischen seinem monatlichen Einkommen und seinen Belastungen Wohngeld, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG vom 30.11.1972 BVerwGE 41, 220; BayVGH vom 25.2.2008 Az. 12 C 07.3270) ein Wohngeldempfänger, dessen finanzieller Aufwand für den Lebensunterhalt nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen entspricht, aus Gründen der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln ist, als hätte er Einkommen in Höhe der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt.
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