Rechtsprechung
| VGH Bayern, 15.06.2011 - 12 C 11.623 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Wohngeldrecht; Prozesskostenhilfe; Plausibilitätsprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete - …
Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 12 C 11.623
Rn. 7 Soweit der Kläger vorträgt, er begehre gerade wegen der vom Beklagten dargelegten Lücke zwischen seinem monatlichen Einkommen und seinen Belastungen Wohngeld, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG vom 30.11.1972 BVerwGE 41, 220; BayVGH vom 25.2.2008 Az. 12 C 07.3270) ein Wohngeldempfänger, dessen finanzieller Aufwand für den Lebensunterhalt nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen entspricht, aus Gründen der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln ist, als hätte er Einkommen in Höhe der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt. - VGH Bayern, 12.08.2010 - 12 ZB 10.1205
Wohngeld
Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 12 C 11.623
Einen Anspruch auf Wohngeld aufgrund "bisheriger Übung" kennt das Wohngeldrecht nicht (vgl. BayVGH vom 12.8.2010 Az. 12 ZB 10.1205). - VGH Bayern, 21.02.2008 - 12 C 07.3270
Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 12 C 11.623
Rn. 7 Soweit der Kläger vorträgt, er begehre gerade wegen der vom Beklagten dargelegten Lücke zwischen seinem monatlichen Einkommen und seinen Belastungen Wohngeld, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG vom 30.11.1972 BVerwGE 41, 220; BayVGH vom 25.2.2008 Az. 12 C 07.3270) ein Wohngeldempfänger, dessen finanzieller Aufwand für den Lebensunterhalt nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen entspricht, aus Gründen der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln ist, als hätte er Einkommen in Höhe der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt.
- VG Augsburg, 16.12.2011 - Au 6 K 11.845
Kein Anspruch auf Wohngeld bei ungeklärtem Einkommen; Plausibilitätsprüfung; …
Rn. 18 Wenn man nun wie die Behörde von einem Mindestbedarf i.H.v. 80 % des Regelsatzes der Sozialhilfe ausgeht, d.h. 292, 00 EUR (was von der Rechtsprechung gedeckt ist, vgl. z.B. BayVGH vom 15.6.2011 Az. 12 C 11.623 RdNr. 5 zitiert nach juris), und dazu die Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 96, 00 EUR, für die Heizung in Höhe von 33, 00 EUR sowie für Strom in Höhe von 35, 00 EUR dazurechnet, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 456,00 EUR. - VG Würzburg, 10.08.2012 - W 3 K 10.1205
Einkommen, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Wohngeld
Rn. 26 Soweit der Kläger vorträgt, er begehre Wohngeld, gerade weil seine Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so wird noch ergänzend ausgeführt, dass der Beklagte auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Einnahmen des Klägers zu schätzen; hierbei hätte der Beklagte dann den Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsberechtigten so zu behandeln, als hätte er Einnahmen in Höhe des gesamten Sozialhilferegelsatzes und seiner weiteren Aufwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 16.01.1980, Az. 8 C 24/79 ; vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1972, Az. VIII C 81.71 ; vgl. BayVGH, B.v. 15.06.2011, Az. 12 C 11.623 ; vgl. BayVGH, B.v. 17.08.2010, Az. 12 C 09.2370 ; vgl. BayVGH, B.v. 180.5.2005, Az. 9 C 05.281 ).
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